§ 65 Nds. SVVollzG - Behandlung außerhalb des Vollzuges
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
1Kann eine Krankheit in einer Anstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, die Sicherungsverwahrte oder den Sicherungsverwahrten rechtzeitig in ein Anstaltskrankenhaus zu überstellen oder zu verlegen, so ist sie oder er mit ihrer oder seiner Zustimmung zu einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt oder in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen. 2Der Zustimmung bedarf es nicht, soweit die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung nach § 97 vorliegen.