§ 62 Nds. SVVollzG - Ruhen der Ansprüche
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
Der Anspruch auf Leistungen nach § 59 ruht, soweit die oder der Sicherungsverwahrte aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert ist.