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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 62 Nds. SVVollzG - Ruhen der Ansprüche 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

Der Anspruch auf Leistungen nach § 59 ruht, soweit die oder der Sicherungsverwahrte aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert ist.