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§ 6 GedenkStG - Stiftungsrat

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung niedersächsische Gedenkstätten" (GedenkStG)
Amtliche Abkürzung
GedenkStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40210

(1) Der Stiftungsrat besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter

  1. 1.

    des für die Gedenkstättenarbeit zuständigen Ministeriums (Fachministerium) als vorsitzendem Mitglied,

  2. 2.

    des Justizministeriums,

  3. 3.

    des Finanzministeriums,

  4. 4.

    des Bundes und

  5. 5.

    des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen

sowie vier Vertreterinnen oder Vertretern des Niedersächsischen Landtages. Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 1 bis 5 werden auf Veranlassung des Fachministeriums durch die entsendenden Stellen benannt; die Vertreterinnen und Vertreter des Landtages werden von diesem aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Weiteres Mitglied ist das vorsitzende Mitglied des Stiftungsbeirats.

(2) Für jedes Mitglied des Stiftungsrats nach Absatz 1 Satz 1 wird ein stellvertretendes Mitglied bestimmt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) An den Sitzungen des Stiftungsrats können bis zu drei weitere Mitglieder des Stiftungsbeirats und weitere sachkundige Personen mit beratender Stimme teilnehmen. Das Nähere bestimmt die Stiftungssatzung.

(4) Der Stiftungsrat wird vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen.

(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Stiftungsrats kommen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustande, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. In Haushalts- und Personalangelegenheiten können die Beschlüsse des Stiftungsrats nur mit Zustimmung der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gefasst werden.

(6) Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich.