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  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 27 NJAVollzG - Telekommunikation

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Der Arrestantin oder dem Arrestanten ist zu gestatten, in dringenden Fällen oder zur Förderung der Erreichung des Vollzugszieles Telefongespräche zu führen.

(2) Der Arrestantin oder dem Arrestanten kann allgemein gestattet werden, Telefongespräche zu führen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugszieles dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Für das Verbot und den Abbruch von Telefongesprächen gelten § 21 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 entsprechend.

(4) 1Telefongespräche der Arrestantin oder des Arrestanten werden von der Vollzugsbehörde vermittelt. 2Die Vollzugsbehörde kann das Nähere in Nutzungsbedingungen regeln. 3In den Nutzungsbedingungen können auch Regelungen getroffen werden, die zur Durchführung oder Abrechnung der Telefongespräche erforderlich sind. 4Hat die Vollzugsbehörde Nutzungsbedingungen erlassen, so dürfen Telefongespräche außer in dringenden Fällen nur gestattet werden, wenn sich die Arrestantin oder der Arrestant mit den Nutzungsbedingungen einverstanden erklärt hat.

(5) 1Andere nach den allgemeinen Lebensverhältnissen übliche Formen der Telekommunikation können vom Fachministerium zugelassen werden. 2Die Vollzugsbehörde hat der Arrestantin oder dem Arrestanten die Nutzung einer zugelassenen Kommunikationsform zu gestatten, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugszieles oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet werden. 3Für Telekommunikationsformen,

  1. 1.

    die einem Besuch vergleichbar sind, gilt Absatz 3,

  2. 2.

    die einem Schriftwechsel vergleichbar sind, gelten die §§ 25 und 26 entsprechend.

4Im Übrigen gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) 1Durch den Einsatz technischer Mittel kann verhindert werden, dass mittels einer innerhalb der Anstalt befindlichen Mobilfunkendeinrichtung unerlaubte Telekommunikationsverbindungen hergestellt oder aufrechterhalten werden. 2Der Telekommunikationsverkehr außerhalb des räumlichen Bereichs der Anstalt darf nicht beeinträchtigt werden.