§ 23 NJAVollzG - Überwachung von Besuchen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) 1Besuche dürfen offen überwacht werden. 2Die Überwachung kann mit technischen Hilfsmitteln erfolgen. 3Eine Aufzeichnung findet nicht statt. 4Eine akustische Überwachung von Besuchen ist nicht zulässig.
(2) 1Ein Besuch darf nach vorheriger Androhung abgebrochen werden, wenn Besucherinnen oder Besucher oder die Arrestantin oder der Arrestant gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen verstoßen. 2Der Besuch kann sofort abgebrochen werden, wenn dies unerlässlich ist, um eine Gefahr für die Sicherheit oder einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Ordnung der Anstalt abzuwehren.
(3) Besuche nach § 22 werden nicht überwacht.
(4) 1Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. 2Dies gilt nicht für die bei dem Besuch einer Verteidigerin oder eines Verteidigers, eines Beistandes nach § 69 JGG sowie einer Rechtsanwältin, eines Rechtsanwalts, einer Notarin oder eines Notars zur Erledigung einer die Arrestantin oder den Arrestanten betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen.