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  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 25 NJAVollzG - Kontrolle des Schriftwechsels

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Eine inhaltliche Kontrolle des Schriftwechsels der Arrestantin oder des Arrestanten findet nicht statt.

(2) 1Schreiben werden auf Gegenstände kontrolliert, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden können. 2Die Kontrolle soll in Gegenwart der Arrestantin oder des Arrestanten stattfinden.

(3) 1Absatz 2 findet keine Anwendung für den Schriftwechsel der Arrestantin oder des Arrestanten mit der Verteidigerin oder dem Verteidiger. 2Gleiches gilt für Schreiben an sonstige in § 22 Satz 1 genannte Personen, an Gerichte sowie an die in § 119 Abs. 4 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) genannten Personen oder Stellen. 3Schreiben der in Satz 2 genannten Personen und Stellen, die an eine Arrestantin oder einen Arrestanten gerichtet sind, werden nicht auf Gegenstände kontrolliert, wenn die Identität der Absender feststeht.