Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 26 NJAVollzG - Weiterleitung von Schreiben, Aufbewahrung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Die Arrestantin oder der Arrestant hat Absendung und Empfang ihrer oder seiner Schreiben durch die Vollzugsbehörde vermitteln zu lassen, soweit nicht etwas anderes gestattet ist.

(2) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.

(3) Der Arrestantin oder dem Arrestanten kann aufgegeben werden, eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, soweit dies zur Durchführung einer Durchsuchung ihres oder seines Arrestraumes erforderlich ist; sie oder er kann die Schreiben verschlossen zur Habe geben.