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  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 21 NJAVollzG - Besuche

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Die Arrestantin oder der Arrestant darf nach vorheriger Anmeldung Besuch von ihren oder seinen Personensorgeberechtigten empfangen.

(2) 1Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Erreichung des Vollzugszieles fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von der Arrestantin oder dem Arrestanten schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung aufgeschoben werden können. 2Besuche nach Satz 1 sollen nicht am Tag der Aufnahme, den beiden darauffolgenden Tagen und am Tag der Entlassung erfolgen.

(3) 1Die Gesamtdauer der Besuche soll zwei Stunden in der Woche nicht überschreiten. 2Die Besuchszeiten regelt die Hausordnung.

(4) Besuche können untersagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde, die Personensorgeberechtigten es beantragen oder wenn es aus erzieherischen Gründen erforderlich ist.

(5) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann der Besuch einer Person von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht und die Anzahl der gleichzeitig zu einem Besuch zugelassenen Personen beschränkt werden.