Abschnitt 8 OrgStA - Vertretung der Behördenleitung
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
- Redaktionelle Abkürzung
- OrgStA,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800000000007
(1) Das Justizministerium bestellt die ständigen Vertreterinnen oder Vertreter für die Behördenleitung.
(2) Ist die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter nicht bestellt oder verhindert, so nimmt eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt die Vertretung wahr. Die Reihenfolge für die Vertretung richtet sich nach dem Rang, bei gleichem Rang nach dem höchsten Dienstalter und bei gleichem Dienstalter nach dem höchsten Lebensalter. Die Behördenleitung kann die Vertretung abweichend regeln, die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft jedoch nur mit Zustimmung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts.