Abschnitt 9 OrgStA - Geschäftsverteilungsplan
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
- Redaktionelle Abkürzung
- OrgStA,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800000000007
(1) Für jedes Kalenderjahr stellt die Behördenleitung nach Beratung mit den Abteilungsleitungen und je einem Mitglied jeder Abteilung, die von den Mitgliedern ihrer Abteilung benannt werden, einen Geschäftsverteilungsplan auf.
(2) Die Geschäfte werden grundsätzlich nach allgemeinen Gesichtspunkten verteilt. Dabei ist den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern auch die Bearbeitung eines Dezernats zu übertragen. Hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Umfang ihrer sonstigen Aufgaben dies ausschließt. Ausnahmen gemäß Satz 3 bedürfen der Zustimmung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts.