Abschnitt 7 KOF82DfRE - 7. Zuwendungen an zwangsweise Sterilisierte
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Kriegsopferfürsorge
- Redaktionelle Abkürzung
- KOF82DfRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21145000000025
An Personen, die nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses sterilisiert worden sind, wird eine einmalige Zuwendung von 5.000 DM gezahlt, sofern und soweit keine Entschädigung nach anderen Bestimmungen geleistet worden ist. Diese Zuwendung ist in der Sozialhilfe nach § 77 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) i. d. F. vom 13.2.1976 (BGBl. I S. 289), zuletzt geändert durch Art. 21 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22.12.1981 (BGBl. I S. 1523), als eine dem Schmerzensgeld des § 847 BGB ähnliche Leistung nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Gleiches gilt nach § 25d Abs. 4 Satz 2 BVG, der dem § 77 Abs. 2 BSHG nachgebildet ist, auch in der Kriegsopferfürsorge.