Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 04.06.1982 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 KOF82DfRE - 7. Zuwendungen an zwangsweise Sterilisierte

Bibliographie

Titel
Durchführung der Kriegsopferfürsorge
Redaktionelle Abkürzung
KOF82DfRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21145000000025

An Personen, die nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses sterilisiert worden sind, wird eine einmalige Zuwendung von 5.000 DM gezahlt, sofern und soweit keine Entschädigung nach anderen Bestimmungen geleistet worden ist. Diese Zuwendung ist in der Sozialhilfe nach § 77 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) i. d. F. vom 13.2.1976 (BGBl. I S. 289), zuletzt geändert durch Art. 21 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22.12.1981 (BGBl. I S. 1523), als eine dem Schmerzensgeld des § 847 BGB ähnliche Leistung nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Gleiches gilt nach § 25d Abs. 4 Satz 2 BVG, der dem § 77 Abs. 2 BSHG nachgebildet ist, auch in der Kriegsopferfürsorge.