Abschnitt 5 KOF82DfRE - 5. Höhe der Freibeträge nach § 42 KFürsV für Empfänger von Berufsschadensausgleich mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 v.H.
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Kriegsopferfürsorge
- Redaktionelle Abkürzung
- KOF82DfRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21145000000025
Bei Empfängern von Berufsschadensausgleich mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 v.H. bitte ich, Freibeträge nach § 42 KFürsV im Regelfall von bis zu 0,4 v.H. und nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa bei besonders hohem Berufsschaden, von bis zu 0,8 v.H. des Bemessungsbetrages des § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BVG abzusetzen.