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  • ab 04.06.1982 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 KOF82DfRE - 5. Höhe der Freibeträge nach § 42 KFürsV für Empfänger von Berufsschadensausgleich mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 v.H.

Bibliographie

Titel
Durchführung der Kriegsopferfürsorge
Redaktionelle Abkürzung
KOF82DfRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21145000000025

Bei Empfängern von Berufsschadensausgleich mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 v.H. bitte ich, Freibeträge nach § 42 KFürsV im Regelfall von bis zu 0,4 v.H. und nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa bei besonders hohem Berufsschaden, von bis zu 0,8 v.H. des Bemessungsbetrages des § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BVG abzusetzen.