§ 38 WO-RiV - Wahlvorstände
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-RiV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
1Werden die Mitglieder des Hauptrichterrats oder in den Gerichtszweigen, in denen ein solcher nicht zu wählen ist, die Mitglieder des Richterrats und des Präsidialrats gleichzeitig gewählt, so sind die für die Wahl zum Hauptrichterrat oder zum Richterrat zuständigen Wahlvorstände gleichzeitig Wahlvorstände für die Wahl zum Präsidialrat. 2Findet die Wahl zum Präsidialrat nicht gleichzeitig statt, so werden, wenn es nach § 28 Abs. 2 und 3 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 2 NRiG erforderlich ist, der Wahlvorstand für die Wahl zum Präsidialrat von der obersten Dienstbehörde und die örtlichen Wahlvorstände jeweils von der Leitung des Gerichts bestellt.