§ 41 WO-RiV - Stimmzettel, Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-RiV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
1Auf dem Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vornamen, Alter, Amtsbezeichnung und Beschäftigungsstelle aufgeführt. 2Ist ein Wahlvorschlag mit einem Kennwort versehen, so ist das Kennwort bei den jeweiligen Bewerberinnen und Bewerbern anzugeben. 3Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, die nur als vorsitzendes Mitglied des Präsidialrats vorgeschlagen sind, sind als solche zu kennzeichnen. 4Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, die nicht nur als vorsitzendes Mitglied des Präsidialrats vorgeschlagen sind, sind auf dem Stimmzettel so aufzuführen, dass die wahlberechtigten Richterinnen und Richter die Möglichkeit haben, die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten entweder als vorsitzendes Mitglied oder als weiteres Mitglied des Präsidialrats zu wählen. 5Weitere Angaben darf der Stimmzettel nicht enthalten.