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  • ab 01.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 GSARdErl - Individuelle Lernentwicklung und Leistungsbewertung

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in der Grundschule
Redaktionelle Abkürzung
GSARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Individuelle Lernentwicklung

5.1 Jede Schülerin oder jeder Schüler hat Anspruch auf Anerkennung des individuellen Lernfortschritts. Eine anregende Lernumgebung und produktive Lernprozesse bieten Chancen, um mit Fehlern lernförderlich umzugehen. Zu einem solchen Lernprozess gehört auch die Korrektur von Fehlern. Die Beobachtung der Lernentwicklung und die Feststellung und Bewertung der Lernergebnisse erfüllen für die Schülerinnen und Schüler die pädagogische Funktion der Bestätigung und Ermutigung, der Selbsteinschätzung und Lernkorrektur sowie Lernunterstützung. Sie sind Grundlage für die Planung der weiteren Lernschritte. Den Erziehungsberechtigten dient die Leistungsbewertung zur Information über die Lernentwicklung und ggf. über besondere Lernschwierigkeiten und stellt die Grundlage für gemeinsame Gespräche dar.

5.2 Für jede Schülerin oder jeden Schüler ist die individuelle Lernentwicklung zu dokumentieren. Die Dokumentation bildet die wichtigste Grundlage für die Individualisierung von Lernprozessen. Die Dokumentation enthält Aussagen

  • zur Lernausgangslage,

  • zu den im Planungszeitraum angestrebten Zielen,

  • zu Maßnahmen, mit deren Hilfe die Ziele erreicht werden sollen, und

  • zur Beschreibung und Einschätzung des Fördererfolgs durch die Lehrkraft sowie durch die Schülerin oder den Schüler.

Die individuelle Lernausgangslage wird von den Lehrkräften in einer Prozessbeobachtung zu Beginn der Schulzeit erhoben. Dabei sollten auch Lerndokumentationen der abgebenden Tageseinrichtung für Kinder einbezogen werden. Die Feststellung der Lernausgangslage bezieht die bisherigen Lernerfahrungen und die Selbsteinschätzung jedes Kindes ein. Bei Bedarf greifen die Lehrkräfte auf Kompetenzen anderer Fachkräfte zurück. Die Aussagen zur Lernausgangslage, zu Zielen und Maßnahmen werden regelmäßig aktualisiert.

Die Klassenkonferenz erörtert die individuelle Lernentwicklung und beschließt die sich daraus ergebenden Maßnahmen. Die dokumentierte individuelle Lernentwicklung ist zentrale Grundlage für die Beratung mit den Erziehungsberechtigten über die schulische Entwicklung ihrer Kinder und wird von der Grundschule an die weiterführende Schule abgegeben.

Leistungsbewertung

5.3 Alle Schülerinnen und Schüler sind an eine angemessene Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit heranzuführen. Grundlagen dafür sind Transparenz in der Leistungsanforderung und Leistungsüberprüfung. Dazu gehören Ermutigung, Unterstützung und Anerkennung von Leistungen sowie ein positives Lern- und Leistungsklima und das Schaffen von Vertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit.

5.4 Der Schwerpunkt der Leistungsbewertung liegt im 1. und 2. Schuljahrgang auf der unmittelbaren Beobachtung der Schülerinnen und Schüler. Hinzu kommen je nach Entwicklungsstand kurze schriftliche Lernkontrollen. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch mündliche und schriftliche Hinweise der Lehrkraft gewürdigt. Lernkontrollen und Leistungsbewertung sind notwendige Bestandteile des Unterrichts.

Im 3. und 4. Schuljahrgang richtet sich die Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung an den Vorgaben der Kerncurricula aus.

Die Leistungsbewertung darf sich nicht in punktueller Leistungsmessung erschöpfen, sondern muss den individuellen Lernprozess einbeziehen.

Die Überprüfung der Lernfortschritte und der Lernergebnisse erfolgt darüber hinaus durch den Einsatz mündlicher, schriftlicher und anderer fachspezifischer Lernkontrollen.

Lernkontrollen informieren über den individuellen Lernstand und Lernzuwachs der Schülerinnen und Schüler. Ihre Auswertung bildet in Verbindung mit den Ergebnissen der Beobachtung der Schülerinnen und Schüler eine Grundlage für Förder- und Fordermaßnahmen, für Differenzierungsmaßnahmen sowie für das Erstellen der Zeugnisse. Sie geben der Lehrkraft Auskunft über den Erfolg ihres Unterrichts und zugleich Hinweise für weitere unterrichtliche Maßnahmen.

5.5 In einem Schuljahrgang können fachbezogene verbindliche schriftliche Lernkontrollen auf der Grundlage landesweit einheitlicher Aufgabenstellungen und Beurteilungsvorgaben geschrieben und schulintern ausgewertet werden.

Die Ergebnisse dieser Vergleichsarbeiten können Teil der Grundlage für die Arbeit in den Fachkonferenzen sein, um geeignete Maßnahmen zur Unterrichtsentwicklung einzuleiten bzw. weiterzuentwickeln.

5.6 Fachkonferenzen treffen Absprachen über die Formen der schriftlichen Lernkontrollen und deren Bewertung. Die verbindliche Anzahl schriftlicher Arbeiten ist in den Kerncurricula zu den einzelnen Fächern geregelt.

5.7 Zeugnisse dienen in erster Linie der Information der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten über Lernfortschritte, den erreichten Leistungsstand sowie über Lernstärken und Lernschwierigkeiten. Die Zeugnisbestimmungen für die Grundschule sind in dem Bezugserlass zu h festgelegt. Für Versetzungen, Aufrücken, Übergänge und Überweisungen gelten die Verordnung zu i sowie der Bezugserlass zu j.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (SVBl. S. 372)