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§ 43 NKWO - Wahlkabinen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(1) 1In jedem Wahlraum richtet die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, mindestens eine Wahlkabine mit einem Tisch ein, in der die wählende Person ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. 2Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen werden kann.

(2) In der Wahlkabine soll ein nicht radierfähiger Schreibstift bereitliegen.