§ 43 NKWO - Wahlzellen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) 1In jedem Wahlraum richtet die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, mindestens eine Wahlzelle mit einem Tisch ein, in der die wählende Person ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. 2Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen werden kann.
(2) In der Wahlzelle soll ein nicht radierfähiger Schreibstift bereitliegen.