Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.2019 (aktuelle Fassung)

§ 22 NEZulVO - Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
Amtliche Abkürzung
NEZulVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) 1Beamtinnen und Beamte, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Maschinenzulage in Höhe von 15,34 Euro monatlich. 2Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Zulage gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. 3Leistet die Beamtin oder der Beamte während einer Werftliegezeit an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, so wird die Zulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.

(2) 1Beamtinnen und Beamte, die im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine Maschinenzulage in Höhe von 0,77 Euro je Kalendertag, jedoch höchstens 15,34 Euro monatlich. 2Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag.