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  • ab 01.09.2019 (aktuelle Fassung)

§ 18 NEZulVO - Zulagen für Tätigkeiten in der Krankenpflege

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
Amtliche Abkürzung
NEZulVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt, die

  1. 1.

    in psychiatrischen Kliniken oder Abteilungen oder auf psychiatrischen Stationen Patientinnen und Patienten pflegen,

  2. 2.

    in neurologischen Kliniken oder Abteilungen oder auf neurologischen Stationen ständig Patientinnen und Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild pflegen,

  3. 3.

    in psychiatrischen oder neurologischen Kliniken oder Abteilungen in der elektrophysiologischen Funktionsdiagnostik oder in der Röntgendiagnostik tätig sind und ständig mit Patientinnen und Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild umgehen,

  4. 4.

    ständig Patientinnen und Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild bei der Arbeitstherapie beaufsichtigen oder ständig mit diesen Patientinnen und Patienten zu arbeitstherapeutischen Zwecken zusammenarbeiten,

erhalten eine Zulage von 15,34 Euro monatlich.

(2) 1Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt, die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend durchführen bei

  1. 1.

    an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patientinnen und Patienten, die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,

  2. 2.

    Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,

  3. 3.

    gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patientinnen und Patienten,

  4. 4.

    Patientinnen und Patienten nach einer Transplantation innerer Organe oder von Knochenmark,

  5. 5.

    an AIDS (Vollbild) erkrankten Patientinnen und Patienten,

  6. 6.

    Patientinnen und Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,

  7. 7.

    Patientinnen und Patienten in Einheiten für Intensivmedizin

erhalten eine Zulage von 46,02 Euro monatlich. 2Die Zulage erhalten auch Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt, die im Krankenpflegedienst unmittelbare Aufsicht über die vorstehend genannten und ihnen ständig unterstellten Beamtinnen und Beamten führen, sowie deren ständige Vertreterin oder deren ständiger Vertreter.

(3) 1Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt, die

  1. 1.

    zeitlich überwiegend Kranke in geschlossenen oder halbgeschlossenen psychiatrischen Kliniken oder Abteilungen oder auf entsprechenden psychiatrischen Stationen pflegen oder als Beamtinnen oder Beamte des Justizvollzugsdienstes ständig Kranke in psychiatrischen Abteilungen oder auf psychiatrischen Stationen pflegen,

  2. 2.

    ständig in Abteilungen für zwangsasylierte Tuberkulosekranke tätig sind,

  3. 3.

    als Beamtinnen oder Beamte des Justizvollzugsdienstes die Voraussetzungen einer Zulage nach Absatz 2 erfüllen,

erhalten eine Zulage von 61,36 Euro monatlich. 2Eine besondere Stellenzulage nach Nummer 5 der Anlage 11 NBesG ist mit einem Betrag in Höhe von 46,02 Euro anzurechnen.

(4) Neben der Zulage nach Absatz 3 werden Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt.