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  • ab 01.09.2019 (aktuelle Fassung)

§ 21 NEZulVO - Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
Amtliche Abkürzung
NEZulVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) 1Beamtinnen und Beamte, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Bordzulage in Höhe von 53,69 Euro monatlich. 2Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Zulage gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. 3Leistet die Beamtin oder der Beamte während einer Werftliegezeit an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, so wird die Zulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.

(2) 1Beamtinnen und Beamte, die an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine Bordzulage in Höhe von 2,68 Euro je Kalendertag, jedoch höchstens 53,69 monatlich. 2Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag.