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  • ab 01.09.2019 (aktuelle Fassung)

§ 17 NEZulVO - Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
Amtliche Abkürzung
NEZulVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) 1Beamtinnen und Beamte erhalten eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie Wechselschichtdienst leisten. 2Wechselschichtdienst liegt vor, wenn

  1. 1.

    ein Schichtplan vorliegt, der den Dienst in Schichten vorsieht, in denen ununterbrochen rund um die Uhr Dienst zu leisten ist (Wechselschichten) und

  2. 2.

    die Beamtin oder der Beamte nach einem Dienstplan ständig und regelmäßig wechselnd in unterschiedlichen Schichten nach dem Schichtplan eingesetzt ist und

  3. 3.

    die Beamtin oder der Beamte in zehn Wochen mindestens 80 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht Dienst leistet.

3Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten sind die nach Satz 2 Nr. 3 geforderten 80 Dienststunden in der Nachtschicht im Verhältnis der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu kürzen. 4Zeiten eines Bereitschaftsdienstes bleiben bei der Ermittlung der geforderten 80 Dienststunden unberücksichtigt.

(2) 1Beamtinnen und Beamte, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 vorliegen, die aber durchschnittlich mindestens 80 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in 14 Wochen leisten, erhalten eine Schichtzulage von 61,36 Euro monatlich. 2Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) 1Eine Schichtzulage von 61,36 Euro monatlich wird auch gewährt, wenn

  1. 1.

    ein Schichtplan vorliegt, der den Dienst in Schichten vorsieht, in denen mit einer zeitlich zusammenhängenden Unterbrechung von höchstens 48 Stunden, im Übrigen aber rund um die Uhr Dienst zu leisten ist, und

  2. 2.

    die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 vorliegen.

2Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) 1Eine Schichtzulage von 46,02 Euro monatlich wird gewährt, wenn

  1. 1.

    ein Schichtplan vorliegt, der einen Wechsel der Schichten in Zeitabständen von längstens einem Monat vorsieht, und

  2. 2.

    die Beamtin oder der Beamte nach dem Dienstplan so eingesetzt ist, dass innerhalb des Monats zwischen dem Beginn ihrer oder seiner frühesten und dem Ende ihrer oder seiner spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden mindestens 18 Stunden liegen.

2Die Zeitspanne von 18 Stunden nach Satz 1 Nr. 2 muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. 3Beträgt die Zeitspanne weniger als 18 Stunden, aber mindestens 13 Stunden, so wird eine Schichtzulage von 35,79 Euro monatlich gewährt. 4Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage in der Woche vor, so sind, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts die fünf Arbeitstage mit der längsten Zeitspanne zugrunde zu legen. 5Zeiten eines Bereitschaftsdienstes bleiben bei der Ermittlung der Zeitspanne unberücksichtigt.

(5) 1Wechselschichtzulage und Schichtzulage werden nicht gewährt, wenn der Schichtplan eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht. 2Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten keine Wechselschichtzulage und keine Schichtzulage; abweichend hiervon erhalten Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für den Krankenpflegedienst 75 Prozent der entsprechenden Beträge. 3Beamtinnen und Beamte, die als Pförtnerinnen, Pförtner, Wächterinnen oder Wächter tätig sind, Auslandsbesoldung (§ 56 NBesG) erhalten oder auf Schiffen oder schwimmenden Geräten tätig sind, erhalten keine Wechselschichtzulage und keine Schichtzulage, wenn deren besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.

(6) 1Die Wechselschichtzulage und die Schichtzulage werden nur zur Hälfte gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch besteht auf eine besondere Stellenzulage nach Nummer 1, 2, 5 oder 6 der Anlage 11 NBesG. 2Abweichend von Satz 1 erhalten Beamtinnen und Beamte im Krankenpflegedienst, die für den gleichen Zeitraum Anspruch auf eine besondere Stellenzulage nach Nummer 5 der Anlage 11 NBesG haben, die Wechselschichtzulage in Höhe von 76,69 Euro monatlich und die Schichtzulage in voller Höhe.