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§ 35 BbS-VO - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Wer die Ausbildung in einem Bildungsgang vor dem 1. August 2021 begonnen hat, beendet diesen nach den Vorschriften, die beim Eintritt in den Bildungsgang gegolten haben.

(2) Wer vor dem 1. August 2021 am Ende des ersten Schuljahrganges nicht vom ersten in den zweiten Schuljahrgang eines Bildungsganges versetzt wurde oder einen einjährigen Bildungsgang wiederholen muss, setzt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 nach den zu Beginn des Wiederholungsjahres geltenden Vorschriften fort.