Abschnitt 1 SSpRdErl - Grundlagen
Bibliographie
- Titel
- Bestimmungen für den Schulsport
- Redaktionelle Abkürzung
- SSpRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Zum Schulsport gehören der Sportunterricht und der außerunterrichtliche Schulsport.
In diesem Zusammenhang gelten die Regelungen dieses Erlasses für alle unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Veranstaltungen, bei denen Bewegung, Spiel und Sport stattfinden, wie z. B. auch Schulfahrten.
Die "Bestimmungen für den Schulsport" enthalten schulformübergreifende Vorgaben zur Sorgfalts- und Aufsichtspflicht, zu besonderen Angeboten des Schulsports, zur Kostenerstattung bei schulsportlichen Veranstaltungen sowie zur Teilnahmepflicht am Schulsport.
Der Schulsport findet in nachfolgenden Bewegungsfeldern statt:
Spielen,
Gymnastisches und tänzerisches Bewegen,
Laufen, Springen, Werfen und
Kämpfen
sowie in den Bewegungsfeldern der besonderen Bereiche:
Schwimmen, Tauchen, Wasserspringen,
Bewegen auf rollenden und gleitenden Geräten und
Turnen und Bewegungskünste.
Angebote, die bewegungsfeldübergreifende Inhalte haben, wie z. B. Triathlon, Inlinehockey und Fitness, sind möglich.
Die Einbeziehung von Sportarten und Bewegungsformen, die nicht den vorgenannten Bewegungsfeldern zuzuordnen sind wie z. B. Bogenschießen, bedarf der Zustimmung des Niedersächsischen Kultusministeriums.
Im Bewegungsfeld Kämpfen sind Boxen und andere Sportarten, die unter anderem Aggressionstechniken (Angriffs- und Verteidigungstechniken) vermitteln und zumindest in ihrer wettkampforientierten Form darauf abzielen, die Gegnerin bzw. den Gegner durch gezielte Körpertreffer zu besiegen und gegebenenfalls gesundheitlich zu schädigen, weder im Sportunterricht noch im außerunterrichtlichen Schulsport zulässig, auch nicht als Selbstverteidigungsangebote. Nicht erfasst vom Verbot sind Leichtkontaktboxen/Boxe-Éducative, Boxtechnikübungen ohne Gegnerin und Gegner, Ringen, Judo sowie Karate und Jiu-Jitsu in einer Form, die nicht darauf abzielt, die Gegnerin bzw. den Gegner durch gezielte Körpertreffer zu besiegen und gegebenenfalls gesundheitlich zu schädigen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 Satz 1 des RdErl. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. 2024 S. 6)