§ 9 SchVO-SGB XI - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB XI)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-SGB XI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000000100000
(1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle werden je Antrag
- 1.
eine Gebühr in Höhe von 750 bis 10.000 Euro,
- 2.
Auslagen für Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen sowie Sachverständigengutachten
erhoben. Von der antragstellenden Partei wird ein Vorschuss erhoben.
(2) Die Höhe der zu erhebenden Gebühr und den Kostenvorschuss setzt das vorsitzende Mitglied nach Bedeutung und Schwierigkeit des Falles fest.
(3) Die beteiligten Organisationen tragen die nicht durch die Gebühren gedeckten Kosten des Verfahrens und der Schiedsstelle anteilig.