Abschnitt 12 MiZi - XI. Mitteilungen in Gewaltschutzsachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

XI/1
Mitteilungen in Gewaltschutzsachen

(1) Mitzuteilen sind Anordnungen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung oder Aufhebung.

(2) Die Mitteilungen sind unverzüglich nach Erlass der gerichtlichen Entscheidung durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung ohne Entscheidungsgründe zu bewirken, soweit nicht schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung, das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden (§ 216 a FamFG).

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Die Mitteilungen sind an die zuständige Polizeibehörde und an die anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der Anordnung betroffen sind, zu richten.

(5) Entscheidungen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes sind zusätzlich dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen, wenn Kinder im Haushalt leben (§ 213 Absatz 2 FamFG).

In Baden-Württemberg sind Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie hierauf erfolgte Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche oder einstweilige Anordnungen, insbesondere die angeordneten Maßnahmen, die Dauer der Maßnahmen sowie Verstöße gegen die Auflagen, an die zuständige Polizeibehörde und die zuständige Polizeidienststelle (§ 27a Absatz 5 des baden-württembergischen Polizeigesetzes) mitzuteilen.

In Nordrhein-Westfalen sind Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie der Tag der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen (§ 34a Absatz 6 PolG NRW). Die Mitteilungen erfolgen durch Übersendung eines Abdrucks der Antragsschrift oder einer abgekürzten Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung.