Abschnitt 3 VergRL-RdErl - Vergütung von Prüfungstätigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Rahmenrichtlinien über die Vergütung von nebenamtlicher und nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit in der Landesverwaltung sowie über die Entschädigung der Mitglieder in Ausschüssen nach dem BBiG (Vergütungsrichtlinien)
- Redaktionelle Abkürzung
- VergRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
3.1 Voraussetzungen
Prüfungsvergütung nach Nummer 3 kann gewährt werden für die Abnahme von
3.1.1
Staatsprüfungen,
3.1.2
Prüfungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2,
3.1.3
Prüfungen aufgrund der gemäß § 8 PsychThG vom 16.6.1998 (BGBl. I S. 1311) erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der jeweils geltenden Fassung,
3.1.4
Prüfungen aufgrund der AAppO vom 19.7.1989 (BGBl. I S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung,
3.1.5
einen Vorbereitungsdienst abschließende Prüfungen für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 oder für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1, Aufstiegsprüfungen sowie eine Ausbildung für besondere Aufgabenbereiche (Gerichtsvollzieherdienst) abschließende Prüfungen,
3.1.6
Bachelorarbeiten nach § 9 der Prüfungs- und Studiensatzung für den Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Polizeiakademie Niedersachsen (Bezugsbekanntmachungen zu b und c),
3.1.7
Verwaltungsprüfung II und Eignungsprüfungen als Betriebsprüferin und Betriebsprüfer im Beschäftigtenverhältnis,
3.1.8
Verwaltungsprüfung I und Prüfungen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b NLVO und im Rahmen eines Aufstiegs sowie verwaltungseigene Prüfungen nach Anlage A zum TV-L (Entgeltordnung zum TV-L) Anhang zu Teil III,
3.1.9
Zwischenprüfungen in einem Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 oder im Rahmen des Aufstiegs sowie
3.1.10
Studienabschlussarbeiten (Bachelorarbeiten) nach § 9 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung der Hochschule Osnabrück i. V. m. § 4 des Besonderen Teils der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang "Öffentliche Verwaltung".
3.2 Vergütungstatbestände
3.2.1
Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
3.2.1.1
Pflichtfachprüfung
3.2.1.1.1
Für die Begutachtung einer sechswöchigen Hausarbeit
Erstgutachten bis zu | 110,- EUR, |
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Zweitgutachten bis zu | 77,- EUR, |
bei eventuellem Stichentscheid bis zu | 77,- EUR; |
3.2.1.1.2
Aufsichtsarbeiten
- a)
für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden
je Erstgutachten bis zu 15,- EUR, je Zweitgutachten bis zu 7,- EUR, bei eventuellem Stichentscheid bis zu 7,- EUR; - b)
3.2.1.1.3
für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied selbst prüft,
je Zeitstunde bis zu | 16,- EUR, |
---|---|
je Prüfung höchstens | 80,- EUR, |
je Doppelprüfung pauschal | 135,- EUR. |
Der oder dem Prüfungsvorsitzenden oder der oder dem betreffenden Beauftragten kann für die organisatorische Arbeit vor Beginn der Prüfung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 32,- EUR gewährt werden.
3.2.1.2
Zweite juristische Staatsprüfung oder Technisches Referendariat
3.2.1.2.1
Für die Begutachtung einer vierwöchigen Hausarbeit
je Hausarbeit insgesamt bis zu | 195,- EUR, |
---|---|
bei eventuellem Stichentscheid bis zu | 78,- EUR; |
3.2.1.2.2
Aufsichtsarbeiten
- a)
für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit bei einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden
je Erstgutachten bis zu 17,- EUR, je Zweitgutachten bis zu 11,- EUR, bei eventuellem Stichentscheid bis zu 11,- EUR; - b)
für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit nach § 9 NJAG mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden
je Erstgutachten bis zu 18,- EUR, je Zweitgutachten bis zu 12,- EUR, bei eventuellem Stichentscheid bis zu 12,- EUR;
3.2.1.2.3
für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied selbst prüft,
je Zeitstunde bis zu | 20,- EUR, |
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je Tag höchstens | 100,- EUR. |
Der oder dem Prüfungsvorsitzenden oder der oder dem betreffenden Beauftragten kann für die organisatorische Arbeit vor Beginn der Prüfung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 40,- EUR gewährt werden.
3.2.1.3
Widerspruchsverfahren
Für das Fertigen von Stellungnahmen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen Entscheidungen des Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamtes
je Stellungnahme bis zu | 28,- EUR. |
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3.2.1.4
Sonstige Prüfungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
3.2.1.4.1
Für die Begutachtung einer häuslichen Prüfungsarbeit
je Hausarbeit insgesamt bis zu | 195,- EUR, |
---|---|
bei eventuellem Stichentscheid bis zu | 78,- EUR; |
3.2.1.4.2
je Beurteilung einer schriftlichen Prüfung aufgrund der APVO-GsozD-AmtsTA
je Aufsichtsarbeit bis zu | 14,- EUR, |
---|---|
bei eventuellem Stichentscheid bis zu | 11,- EUR; |
3.2.1.4.3
für die Beurteilung einer schriftlichen Prüfung je prüfender Person
je Aufsichtsarbeit insgesamt bis zu | 17,- EUR, |
---|---|
bei eventuellem Stichentscheid bis zu | 7,- EUR; |
3.2.1.4.4
für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses
je Zeitstunde bis zu | 20,- EUR, |
---|---|
je Tag höchstens bis zu | 100,- EUR. |
3.2.2
Prüfungen aufgrund der PsychTh-APrV und der KJPsychTh-APrV
Die in Nummer 3.2.1.1 aufgeführten Vergütungssätze gelten entsprechend.
3.2.3
Prüfungen aufgrund der AAppO
3.2.3.1
Für den begleitenden Unterricht zur Vorbereitung auf den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung je Unterrichtsstunde 40,- EUR. Als Unterrichtsstunde gilt der in Nummer 2.3.2 Satz 1 genannte Zeitraum;
3.2.3.2
für die Abnahme der mündlichen Prüfung im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung je Mitglied der Prüfungskommission, sofern das Mitglied selbst prüft, je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer 18,- EUR;
3.2.3.3
für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung gelten die in den Nummern 4.2.3 und 4.2.4 aufgeführten Vergütungssätze entsprechend.
3.2.4
Prüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, Aufstiegsprüfung sowie Verwaltungsprüfung II, Studienabschlussarbeit (Bachelorarbeit) für den Bachelorstudiengang "Öffentliche Verwaltung" an der Hochschule Osnabrück und Eignungsprüfung als Betriebsprüferin oder Betriebsprüfer im Beschäftigtenverhältnis
3.2.4.1
Für die Begutachtung einer vierwöchigen Hausarbeit oder schriftlichen Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit
je Arbeit insgesamt bis zu | 118,- EUR; |
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3.2.4.2
für die Betreuung, Begutachtung und Bewertung einer im Rahmen des Hauptstudiums an der Steuerakademie Niedersachsen erbrachten vierwöchigen wissenschaftlichen Hausarbeit
je Arbeit bis zu | 93,- EUR; |
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3.2.4.3
für die Begutachtung und Bewertung der im Rahmen der Zwischenprüfung an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege erbrachten dreiwöchigen wissenschaftlichen Hausarbeit
je Arbeit bis zu | 60,- EUR; |
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3.2.4.4
für die Begutachtung einer Diplomarbeit als Prüfungsbestandteil im Rahmen einer Hochschulausbildung oder einer Bachelorarbeit nach § 9 der Prüfungs- und Studiensatzung für den Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Polizeiakademie Niedersachsen (Bezugsbekanntmachungen zu b und c)
je Arbeit insgesamt bis zu | 170,- EUR; |
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3.2.4.5
für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden je prüfender Person
je Aufsichtsarbeit insgesamt bis zu | 15,- EUR, |
---|---|
bei eventuellem Stichentscheid bis zu | 6,- EUR; |
3.2.4.6
für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied selbst prüft
je Zeitstunde bis zu | 15,- EUR, |
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je Tag höchstens | 75,- EUR; |
3.2.4.7
für das Fertigen von Stellungnahmen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen Entscheidungen des staatlichen Prüfungsamtes für die Rechtspflegerprüfung bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege und des Bildungsinstituts für den niedersächsischen Justizvollzug
je Stellungnahme bis zu | 22,- EUR; |
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3.2.4.8
für die Begutachtung und Bewertung einer Bachelorarbeit nach § 9 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung der Hochschule Osnabrück i. V. m. § 4 des Besonderen Teils der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang "Öffentliche Verwaltung"
je Arbeit insgesamt bis zu | 85,- EUR. |
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3.2.5
Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1
3.2.5.1
Für die Begutachtung einer dreiwöchigen Hausarbeit
je Hausarbeit insgesamt bis zu | 50,- EUR; |
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3.2.5.2
für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden je prüfender Person
je Aufsichtsarbeit insgesamt bis zu | 12,- EUR, |
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bei eventuellem Stichentscheid bis zu | 5,- EUR; |
3.2.5.3
für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied selbst prüft,
je Zeitstunde bis zu | 12,50 EUR, |
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je Tag höchstens | 62,50 EUR; |
3.2.5.4
für das Fertigen von Stellungnahmen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen Entscheidungen des Prüfungsamtes für den allgemeinen Justizdienst beim Landgericht Hannover, des Prüfungsamtes für den Gerichtsvollzieherdienst beim Amtsgericht Hannover und des Bildungsinstituts für den niedersächsischen Justizvollzug
je Stellungnahme bis zu | 16,- EUR. |
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3.2.6
Prüfungen nach den Nummern 3.1.8 und 3.1.9
Die in Nummer 3.2.5 aufgeführten Vergütungssätze gelten entsprechend.
3.2.7
Vorschläge mit Lösungsvermerken
3.2.7.1
Für vierwöchige - für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 dreiwöchige - Hausarbeiten, soweit sie für eine Prüfung verwendet werden,
für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 EUR | für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 EUR | für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 EUR | ||
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a) | je Themenvorschlag bis zu | 78,- | 60,- | 33,- |
b) | je praktischer Fall bis zu | 98,- | 75,- | 42,- |
c) | je praktischer Fall in Aktenform bis zu | 118,- | 88,- | 50,- |
3.2.7.2
für Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von fünf - für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 vier - Zeitstunden, soweit sie für eine Prüfung verwendet werden,
für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 EUR | für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 sowie für den Verwaltungslehrgang II EUR | für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 sowie für den Verwaltungslehrgang I EUR | ||
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a) | je Themenvorschlag bis zu | 40,- | 30,- | 20,- |
b) | je praktischer Fall bis zu | 50,- | 36,- | 25,- |
c) | je praktischer Fall in Aktenform oder programmgestützt bis zu | 100,- | 45,- | 30,- |
3.2.7.3
für Prüfungsaufgaben, die einen praktischen Fall in Aktenform zum Gegenstand haben, soweit sie für eine Prüfung verwendet werden
je Fall bis zu | 54,- EUR. |
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3.3 Ergänzende Bestimmungen
3.3.1 Ein Stichentscheid liegt nur vor, wenn aufgrund der Prüfungsverordnung eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter die Entscheidung über eine Arbeit, die von mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachtern unterschiedlich bewertet worden ist, zu treffen hat.
3.3.2 Weicht die bei einer Haus- oder Aufsichtsarbeit vorgeschriebene Bearbeitungszeit von den genannten Zeiten ab, so erhöhen oder vermindern sich die vorgesehenen Vergütungssätze anteilig. Entsprechendes gilt für Vorschläge mit Lösungsvermerken und für die Abnahme von mündlichen Prüfungen.
3.3.3 Soweit eine gesonderte Vergütung von Erst- und Zweitbegutachtung nicht vorgesehen ist, ermäßigen sich die für Haus-, Diplom- und Aufsichtsarbeiten vorgesehenen Vergütungssätze auf 60 %, sofern nur eine Begutachtung vorgesehen ist. Werden Fachlehrkräfte, die nicht Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind, zur Vorbegutachtung von Haus- und Aufsichtsarbeiten eingesetzt, kann ihre Tätigkeit im Rahmen der genannten Gesamtvergütungen mit vergütet werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 24. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 178)