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  • ab 01.02.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 VergRL-RdErl - Vergütung von Prüfungstätigkeiten

Bibliographie

Titel
Rahmenrichtlinien über die Vergütung von nebenamtlicher und nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit in der Landesverwaltung sowie über die Entschädigung der Mitglieder in Ausschüssen nach dem BBiG (Vergütungsrichtlinien)
Redaktionelle Abkürzung
VergRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

3.1 Voraussetzungen

Prüfungsvergütung nach Nummer 3 kann gewährt werden für die Abnahme von

3.1.1
Staatsprüfungen,

3.1.2
Prüfungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2,

3.1.3
Prüfungen aufgrund der gemäß § 8 PsychThG vom 16.6.1998 (BGBl. I S. 1311) erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der jeweils geltenden Fassung,

3.1.4
Prüfungen aufgrund der AAppO vom 19.7.1989 (BGBl. I S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung,

3.1.5
einen Vorbereitungsdienst abschließende Prüfungen für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 oder für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1, Aufstiegsprüfungen sowie eine Ausbildung für besondere Aufgabenbereiche (Gerichtsvollzieherdienst) abschließende Prüfungen,

3.1.6
Bachelorarbeiten nach § 9 der Prüfungs- und Studiensatzung für den Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Polizeiakademie Niedersachsen (Bezugsbekanntmachungen zu b und c),

3.1.7
Verwaltungsprüfung II und Eignungsprüfungen als Betriebsprüferin und Betriebsprüfer im Beschäftigtenverhältnis,

3.1.8
Verwaltungsprüfung I und Prüfungen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b NLVO und im Rahmen eines Aufstiegs sowie verwaltungseigene Prüfungen nach Anlage A zum TV-L (Entgeltordnung zum TV-L) Anhang zu Teil III,

3.1.9
Zwischenprüfungen in einem Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 oder im Rahmen des Aufstiegs sowie

3.1.10
Studienabschlussarbeiten (Bachelorarbeiten) nach § 9 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung der Hochschule Osnabrück i. V. m. § 4 des Besonderen Teils der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang "Öffentliche Verwaltung".

3.2 Vergütungstatbestände

3.2.1
Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2

3.2.1.1
Pflichtfachprüfung

3.2.1.1.1
Für die Begutachtung einer sechswöchigen Hausarbeit

Erstgutachten bis zu110,- EUR,
Zweitgutachten bis zu77,- EUR,
bei eventuellem Stichentscheid bis zu77,- EUR;

3.2.1.1.2
Aufsichtsarbeiten

  1. a)

    für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden

    je Erstgutachten bis zu15,- EUR,
    je Zweitgutachten bis zu7,- EUR,
    bei eventuellem Stichentscheid bis zu7,- EUR;
  2. b)

    für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit nach den §§ 2 und 3 NJAG mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden

    je Erstgutachten bis zu16,- EUR,
    je Zweitgutachten bis zu8,- EUR,
    bei eventuellem Stichentscheid bis zu8,- EUR;

3.2.1.1.3
für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied selbst prüft,

je Zeitstunde bis zu16,- EUR,
je Prüfung höchstens80,- EUR,
je Doppelprüfung pauschal135,- EUR.

Der oder dem Prüfungsvorsitzenden oder der oder dem betreffenden Beauftragten kann für die organisatorische Arbeit vor Beginn der Prüfung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 32,- EUR gewährt werden.

3.2.1.2
Zweite juristische Staatsprüfung oder Technisches Referendariat

3.2.1.2.1
Für die Begutachtung einer vierwöchigen Hausarbeit

je Hausarbeit insgesamt bis zu195,- EUR,
bei eventuellem Stichentscheid bis zu78,- EUR;

3.2.1.2.2
Aufsichtsarbeiten

  1. a)

    für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit bei einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden

    je Erstgutachten bis zu17,- EUR,
    je Zweitgutachten bis zu11,- EUR,
    bei eventuellem Stichentscheid bis zu11,- EUR;
  2. b)

    für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit nach § 9 NJAG mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden

    je Erstgutachten bis zu18,- EUR,
    je Zweitgutachten bis zu12,- EUR,
    bei eventuellem Stichentscheid bis zu12,- EUR;

3.2.1.2.3
für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied selbst prüft,

je Zeitstunde bis zu20,- EUR,
je Tag höchstens100,- EUR.

Der oder dem Prüfungsvorsitzenden oder der oder dem betreffenden Beauftragten kann für die organisatorische Arbeit vor Beginn der Prüfung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 40,- EUR gewährt werden.

3.2.1.3
Widerspruchsverfahren

Für das Fertigen von Stellungnahmen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen Entscheidungen des Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamtes

je Stellungnahme bis zu28,- EUR.

3.2.1.4
Sonstige Prüfungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2

3.2.1.4.1
Für die Begutachtung einer häuslichen Prüfungsarbeit

je Hausarbeit insgesamt bis zu195,- EUR,
bei eventuellem Stichentscheid bis zu78,- EUR;

3.2.1.4.2
je Beurteilung einer schriftlichen Prüfung aufgrund der APVO-GsozD-AmtsTA

je Aufsichtsarbeit bis zu14,- EUR,
bei eventuellem Stichentscheid bis zu11,- EUR;

3.2.1.4.3
für die Beurteilung einer schriftlichen Prüfung je prüfender Person

je Aufsichtsarbeit insgesamt bis zu17,- EUR,
bei eventuellem Stichentscheid bis zu7,- EUR;

3.2.1.4.4
für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses

je Zeitstunde bis zu20,- EUR,
je Tag höchstens bis zu100,- EUR.

3.2.2
Prüfungen aufgrund der PsychTh-APrV und der KJPsychTh-APrV

Die in Nummer 3.2.1.1 aufgeführten Vergütungssätze gelten entsprechend.

3.2.3
Prüfungen aufgrund der AAppO

3.2.3.1
Für den begleitenden Unterricht zur Vorbereitung auf den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung je Unterrichtsstunde 40,- EUR. Als Unterrichtsstunde gilt der in Nummer 2.3.2 Satz 1 genannte Zeitraum;

3.2.3.2
für die Abnahme der mündlichen Prüfung im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung je Mitglied der Prüfungskommission, sofern das Mitglied selbst prüft, je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer 18,- EUR;

3.2.3.3
für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung gelten die in den Nummern 4.2.3 und 4.2.4 aufgeführten Vergütungssätze entsprechend.

3.2.4
Prüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, Aufstiegsprüfung sowie Verwaltungsprüfung II, Studienabschlussarbeit (Bachelorarbeit) für den Bachelorstudiengang "Öffentliche Verwaltung" an der Hochschule Osnabrück und Eignungsprüfung als Betriebsprüferin oder Betriebsprüfer im Beschäftigtenverhältnis

3.2.4.1
Für die Begutachtung einer vierwöchigen Hausarbeit oder schriftlichen Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit

je Arbeit insgesamt bis zu118,- EUR;

3.2.4.2
für die Betreuung, Begutachtung und Bewertung einer im Rahmen des Hauptstudiums an der Steuerakademie Niedersachsen erbrachten vierwöchigen wissenschaftlichen Hausarbeit

je Arbeit bis zu93,- EUR;

3.2.4.3
für die Begutachtung und Bewertung der im Rahmen der Zwischenprüfung an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege erbrachten dreiwöchigen wissenschaftlichen Hausarbeit

je Arbeit bis zu60,- EUR;

3.2.4.4
für die Begutachtung einer Diplomarbeit als Prüfungsbestandteil im Rahmen einer Hochschulausbildung oder einer Bachelorarbeit nach § 9 der Prüfungs- und Studiensatzung für den Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Polizeiakademie Niedersachsen (Bezugsbekanntmachungen zu b und c)

je Arbeit insgesamt bis zu170,- EUR;

3.2.4.5
für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden je prüfender Person

je Aufsichtsarbeit insgesamt bis zu15,- EUR,
bei eventuellem Stichentscheid bis zu6,- EUR;

3.2.4.6
für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied selbst prüft

je Zeitstunde bis zu15,- EUR,
je Tag höchstens75,- EUR;

3.2.4.7
für das Fertigen von Stellungnahmen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen Entscheidungen des staatlichen Prüfungsamtes für die Rechtspflegerprüfung bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege und des Bildungsinstituts für den niedersächsischen Justizvollzug

je Stellungnahme bis zu22,- EUR;

3.2.4.8
für die Begutachtung und Bewertung einer Bachelorarbeit nach § 9 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung der Hochschule Osnabrück i. V. m. § 4 des Besonderen Teils der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang "Öffentliche Verwaltung"

je Arbeit insgesamt bis zu85,- EUR.

3.2.5
Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1

3.2.5.1
Für die Begutachtung einer dreiwöchigen Hausarbeit

je Hausarbeit insgesamt bis zu50,- EUR;

3.2.5.2
für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden je prüfender Person

je Aufsichtsarbeit insgesamt bis zu12,- EUR,
bei eventuellem Stichentscheid bis zu5,- EUR;

3.2.5.3
für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied selbst prüft,

je Zeitstunde bis zu12,50 EUR,
je Tag höchstens62,50 EUR;

3.2.5.4
für das Fertigen von Stellungnahmen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen Entscheidungen des Prüfungsamtes für den allgemeinen Justizdienst beim Landgericht Hannover, des Prüfungsamtes für den Gerichtsvollzieherdienst beim Amtsgericht Hannover und des Bildungsinstituts für den niedersächsischen Justizvollzug

je Stellungnahme bis zu16,- EUR.

3.2.6
Prüfungen nach den Nummern 3.1.8 und 3.1.9

Die in Nummer 3.2.5 aufgeführten Vergütungssätze gelten entsprechend.

3.2.7
Vorschläge mit Lösungsvermerken

3.2.7.1
Für vierwöchige - für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 dreiwöchige - Hausarbeiten, soweit sie für eine Prüfung verwendet werden,

für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
EUR
für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
EUR
für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1
EUR
a)je Themenvorschlag bis zu78,-60,-33,-
b)je praktischer Fall bis zu98,-75,-42,-
c)je praktischer Fall in Aktenform bis zu118,-88,-50,-

3.2.7.2
für Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von fünf - für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 vier - Zeitstunden, soweit sie für eine Prüfung verwendet werden,

für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
EUR
für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 sowie für den Verwaltungslehrgang II
EUR
für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 sowie für den Verwaltungslehrgang I
EUR
a)je Themenvorschlag bis zu40,-30,-20,-
b)je praktischer Fall bis zu50,-36,-25,-
c)je praktischer Fall in Aktenform oder programmgestützt bis zu100,-45,-30,-

3.2.7.3
für Prüfungsaufgaben, die einen praktischen Fall in Aktenform zum Gegenstand haben, soweit sie für eine Prüfung verwendet werden

je Fall bis zu54,- EUR.

3.3 Ergänzende Bestimmungen

3.3.1 Ein Stichentscheid liegt nur vor, wenn aufgrund der Prüfungsverordnung eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter die Entscheidung über eine Arbeit, die von mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachtern unterschiedlich bewertet worden ist, zu treffen hat.

3.3.2 Weicht die bei einer Haus- oder Aufsichtsarbeit vorgeschriebene Bearbeitungszeit von den genannten Zeiten ab, so erhöhen oder vermindern sich die vorgesehenen Vergütungssätze anteilig. Entsprechendes gilt für Vorschläge mit Lösungsvermerken und für die Abnahme von mündlichen Prüfungen.

3.3.3 Soweit eine gesonderte Vergütung von Erst- und Zweitbegutachtung nicht vorgesehen ist, ermäßigen sich die für Haus-, Diplom- und Aufsichtsarbeiten vorgesehenen Vergütungssätze auf 60 %, sofern nur eine Begutachtung vorgesehen ist. Werden Fachlehrkräfte, die nicht Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind, zur Vorbegutachtung von Haus- und Aufsichtsarbeiten eingesetzt, kann ihre Tätigkeit im Rahmen der genannten Gesamtvergütungen mit vergütet werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 24. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 178)