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§ 9 NJAG - Bestandteile und Gegenstände der zweiten Staatsprüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) Die zweite Staatsprüfung besteht aus

  1. 1.
    acht Aufsichtsarbeiten, deren Punktzahlen (§§ 12 und 13 Abs. 2) mit je 7,5 vom Hundert,
  2. 2.
    einer mündlichen Prüfung, die einen Aktenvortrag und Prüfungsgespräche umfasst und deren Punktzahl mit insgesamt 40 vom Hundert

in die Prüfungsgesamtnote eingehen.

(2) Die schriftlichen Leistungen beziehen sich auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen; die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung des Schwerpunktbereichs der Wahlstation.