§ 9 NJAG - Bestandteile und Gegenstände der zweiten Staatsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010000000
(1) Die zweite Staatsprüfung besteht aus
- 1.acht Aufsichtsarbeiten, deren Punktzahlen (§§ 12 und 13 Abs. 2) mit je 7,5 vom Hundert,
- 2.einer mündlichen Prüfung, die einen Aktenvortrag und Prüfungsgespräche umfasst und deren Punktzahl mit insgesamt 40 vom Hundert
in die Prüfungsgesamtnote eingehen.
(2) Die schriftlichen Leistungen beziehen sich auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen; die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung des Schwerpunktbereichs der Wahlstation.