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§ 42 WO-PersV - Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
Amtliche Abkürzung
WO-PersV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020200000

(1) 1Die örtlichen Wahlvorstände zählen unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenen Stimmen. 2Sie fertigen eine Wahlniederschrift nach § 23.

(2) 1Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvorstand mit Einschreiben zu übersenden oder gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. 2Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Bezirkspersonalrats werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt.

(3) Der Bezirkswahlvorstand zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl spätestens am sechsten Kalendertag nach Beendigung der Stimmabgabe fest.

(4) 1Der Bezirkswahlvorstand teilt das Wahlergebnis unverzüglich den örtlichen Wahlvorständen mit. 2Diese geben es durch zweiwöchigen Aushang in derselben Weise wie das Wahlausschreiben bekannt. 3Der Bezirkswahlvorstand hat das Wahlergebnis den in den Dienststellen vertretenen Gewerkschaften mitzuteilen.