§ 36 WO-PersV - Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrats, Leitung der Wahl, Gleichzeitigkeit
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-PersV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020200000
(1) Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die §§ 1 bis 34 entsprechend, soweit sich aus dem folgenden nichts anderes ergibt.
(2) 1Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen einschließlich der Briefwahl übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrage und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstandes mit der Maßgabe, dass der Bezirkswahlvorstand den Tag der Bekanntmachung bestimmt.
(3) Der örtliche Wahlvorstand macht die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstands und die dienstliche Anschrift seiner oder seines Vorsitzenden in der Dienststelle bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.
(4) Die Wahl des Bezirkspersonalrats soll gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in den Dienststellen desselben Bezirks stattfinden.