§ 37 WO-PersV - Feststellung der Zahl und der Zusammensetzung der Beschäftigten, Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-PersV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020200000
(1) Der örtliche Wahlvorstand stellt fest:
- 1.
die Zahl der in der Dienststelle in der Regel Beschäftigten, die für den Bezirkspersonalrat wahlberechtigt sind,
- 2.
den Anteil an Frauen und Männern an der nach Nummer 1 festgestellten Zahl,
- 3.
die Verteilung der nach Nummer 1 festgestellten Zahl auf die Gruppen (§ 5 Abs. 1 NPersVG), jeweils getrennt nach Frauen und Männern
und teilt die festgestellten Zahlen dem Bezirkswahlvorstand unverzüglich schriftlich mit.
(2) 1Der örtliche Wahlvorstand stellt das Wählerverzeichnis auf und entscheidet über Einsprüche. 2Er teilt dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der für den Bezirkspersonalrat Wahlberechtigten, getrennt nach Gruppen und innerhalb der Gruppen getrennt nach Frauen und Männern, unverzüglich schriftlich mit.