§ 39 WO-PersV - Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes, Sitzungsniederschriften
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-PersV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020200000
(1) Der örtliche Wahlvorstand macht die Wahlvorschläge (§ 15) und die Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 13) in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben in der Dienststelle bekannt.
(2) 1Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über
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die Verteilung der Sitze im Bezirkspersonalrat auf die Gruppen und Geschlechter,
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die Zulassung von Wahlvorschlägen,
- 3.
die Gewährung von Nachfristen
entschieden wird, eine Niederschrift. 2Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirkswahlvorstandes zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden wird, fertigt der örtliche Wahlvorstand.