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  • ab 01.01.2004 (aktuelle Fassung)

§ 3 SchuldenG - Hauptbuch der Landesschulden

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
SchuldenG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
65000

(1) Das Finanzministerium führt für das Land außerdem ein Hauptbuch der Landesschulden. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden.

(2) In das Hauptbuch der Landesschulden sind einzutragen:

  1. 1.
    der Gesamtbetrag der Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen,
  2. 2.
    die übrigen Schulden des Landes und
  3. 3.
    Verpflichtungen aus Bürgschafts- oder Gewährverträgen oder ähnlichen wirtschaftlichen Zwecken dienenden Verträgen.

(3) Das Finanzministerium berichtet dem Landtag unverzüglich nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres über die Höhe der im Hauptbuch der Landesschulden eingetragenen Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten.