§ 1 SchuldenG - Landesschuldbuch
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchuldenG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 65000
(1) Das Finanzministerium führt für das Land ein Landesschuldbuch. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden.
(2) Mit der Eintragung in das Landesschuldbuch werden Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen gegen das Land begründet. Im Übrigen dient das Landesschuldbuch der Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schulden.