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  • ab 01.01.2004 (aktuelle Fassung)

§ 1 SchuldenG - Landesschuldbuch

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
SchuldenG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
65000

(1) Das Finanzministerium führt für das Land ein Landesschuldbuch. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden.

(2) Mit der Eintragung in das Landesschuldbuch werden Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen gegen das Land begründet. Im Übrigen dient das Landesschuldbuch der Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schulden.