SchuldenG,NI - SchuldenG

Gesetz über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
SchuldenG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
65000

Vom 12. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 446 - VORIS 65000 -)

Geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 775)

§ 1 SchuldenG - Landesschuldbuch

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
SchuldenG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
65000

(1) Das Finanzministerium führt für das Land ein Landesschuldbuch. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden.

(2) Mit der Eintragung in das Landesschuldbuch werden Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen gegen das Land begründet. Im Übrigen dient das Landesschuldbuch der Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schulden.

§ 2 SchuldenG - Anwendung des Bundesschuldenwesengesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
SchuldenG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
65000

(1) Auf das Landesschuldbuch und die Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen sind die §§ 6 bis 8 des Bundesschuldenwesengesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) entsprechend anzuwenden.

(2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle

  1. 1.

    des Bundes das Land,

  2. 2.

    der das Bundesschuldbuch führenden Stelle das Finanzministerium,

  3. 3.

    des Bundesministeriums der Finanzen das Finanzministerium,

  4. 4.

    des Bundesschuldbuchs das Landesschuldbuch,

  5. 5.

    der Bundeswertpapiere die Wertpapiere des Landes.

§ 3 SchuldenG - Hauptbuch der Landesschulden

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
SchuldenG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
65000

(1) Das Finanzministerium führt für das Land außerdem ein Hauptbuch der Landesschulden. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden.

(2) In das Hauptbuch der Landesschulden sind einzutragen:

  1. 1.
    der Gesamtbetrag der Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen,
  2. 2.
    die übrigen Schulden des Landes und
  3. 3.
    Verpflichtungen aus Bürgschafts- oder Gewährverträgen oder ähnlichen wirtschaftlichen Zwecken dienenden Verträgen.

(3) Das Finanzministerium berichtet dem Landtag unverzüglich nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres über die Höhe der im Hauptbuch der Landesschulden eingetragenen Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten.

§ 4 SchuldenG - Beurkundung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
SchuldenG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
65000

(1) Verpflichtungen des Landes aus Verträgen über die Aufnahme von Schulden, die nicht in das Landesschuldbuch einzutragen sind, und Verpflichtungen des Landes aus Gewährverträgen sind durch Erstellen einer Urkunde zu verbriefen. Bürgschaftserklärungen des Landes werden durch Errichtung einer Urkunde begründet (§ 766 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

(2) Die Urkunde ist mit dem Landessiegel zu versehen und von der Finanzministerin oder dem Finanzminister zu unterzeichnen. Die Ministerin oder der Minister kann die Berechtigung nach Satz 1 schriftlich auf Beschäftigte ihres oder seines Ministeriums übertragen.

(3) Wenn für Schuldverschreibungen effektive Stücke ausgegeben werden, genügen im Wege der Vervielfältigung hergestellte Namensunterschriften auch dann, wenn diese Urkunden nicht auf den Inhaber lauten.

(4) In besonderen Fällen kann das Finanzministerium die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die entsprechende Vollziehung der Urkunde auf andere Dienststellen übertragen.