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§ 5 ArbZVO-Feu - Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes der Gemeinden und Landkreise (ArbZVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
ArbZVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann unter Beachtung der Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes abweichend von § 2 Abs. 1 auf höchstens 56 Stunden verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte schriftlich eingewilligt hat. 2Beamtinnen und Beamten, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit nach Satz 1 nicht einwilligen oder ihre Einwilligung widerrufen, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.

(2) Die Dienststelle führt Listen über alle Beamtinnen und Beamten, die ihre Einwilligung nach Absatz 1 Satz 1 erklärt haben.

(3) Bei einer Verlängerung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit muss der Anteil des Bereitschaftsdienstes um das Doppelte des zusätzlichen Stundenumfangs erhöht und der Anteil des Arbeitsdienstes entsprechend um den erhöhten Stundenumfang herabgesetzt werden.

(4) 1Die Einwilligung nach Absatz 1 Satz 1 kann aus wichtigem Grund zum Monatsende mit einwöchiger Frist und zum Ablauf eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten widerrufen werden. 2Die Beamtin oder der Beamte ist auf die Widerrufsmöglichkeiten schriftlich hinzuweisen.