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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 30 LHO - Vorlage beim Landtag

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres, in der Regel bis zum 1. Oktober, beim Landtag einzubringen.

(2) Die Entwürfe sind dem Landesrechnungshof zu übersenden.