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  • ab 01.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 GSARdErl - Aufgaben und Ziele

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in der Grundschule
Redaktionelle Abkürzung
GSARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1 Die Grundschule hat die Aufgabe, den im § 2 NSchG festgelegten Bildungsauftrag in einer dieser Schulform pädagogisch angemessenen Weise in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang zu erfüllen. Die besonderen schulformbezogenen Aufgaben sind im § 6 Abs. 1 NSchG festgelegt.

2.2 Die Grundschule schließt an den Erziehungs- und Bildungsauftrag für Tageseinrichtungen für Kinder an und führt systematisch zu den spezifischen Formen des Lernens in den Fächern der Grundschule. Sie ermöglicht den Schülerinnen und Schülern erfolgreiches Lernen, regt ihre Lernfreude sowie ihre Lern- und Leistungsbereitschaft an und entwickelt diese weiter.

2.3 Die Grundschule schafft die Grundlagen für den weiteren Bildungsweg ihrer Schülerinnen und Schüler. Sie ermöglicht ihnen den Erwerb notwendiger Kompetenzen für weiterführende Bildungsprozesse. Die Schülerinnen und Schüler eignen sich insbesondere sprachliche Grundsicherheit in Wort und Schrift, Lesefähigkeit, mathematische Grundfertigkeiten und erste fremdsprachliche Fähigkeiten an und finden Zugänge zu den Perspektiven in den Gesellschafts- und Naturwissenschaften. Bereits in der Grundschule ist es eine wesentliche Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung zu zukunftsfähigem Denken und Handeln zu befähigen. In Verantwortung für künftige Generationen beginnen Schülerinnen und Schüler, die Auswirkungen ihres Handelns auf die Welt zu verstehen. Schülerinnen und Schüler werden dabei unterstützt, sich sachgerecht und aktiv für den Erhalt der natürlichen Umwelt einzusetzen. Sie lernen gesundheitsbewusst zu leben sowie für gute Beziehungen, Toleranz und Solidarität einzutreten.

Die Lehrkräfte aller Fächer fördern die Schülerinnen und Schüler in den Bereichen Leseverständnis, Sprachbildung und Rechtschreibung, um ihnen einen erfolgreichen weiteren Bildungsweg zu ermöglichen. Integrative Sprachförderung für Schülerinnen und Schüler mit Deutschförderbedarf wird als Teil von durchgängiger Sprachbildung verstanden und ist Aufgabe jeder Lehrkraft in jedem Unterrichtsfach. Sie umfasst die Förderung von sprachlicher Handlungsfähigkeit in Mündlichkeit und Schriftlichkeit und zielt darauf ab, dass bildungssprachliche Kompetenzen gezielt erworben werden können. Da die Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler zunehmend durch die Digitalität geprägt wird, legt die Grundschule die Basis für das Lernen in der digitalen Welt, indem sie in den Umgang mit digitalen Medien und Werkzeugen sowie mit Informations- und Kommunikationstechnologien einführt. Die Grundschule leistet einen wichtigen Beitrag zur Bewegungsförderung der Schülerinnen und Schüler sowie zur Vermittlung gesundheitsbezogener Kompetenzen. Die Schülerinnen und Schüler erweitern grundlegende musisch-ästhetische und ethisch-normative Ausdrucks- und Gestaltungsformen.

2.4 Die Grundschule hat die Aufgabe, in besonderem Maße den Erwerb von basalen Kompetenzen zu entwickeln. Dazu gehören sprachliche und mathematische sowie auch sozial-emotionale Kompetenzen.

2.4.1 Folgende Schwerpunkte werden in Bezug auf die Entwicklung basaler sprachlicher und mathematischer Kompetenzen in den Schuljahrgängen der Grundschule gelegt:

Im 1. Schuljahrgang ist zunächst besonderes Augenmerk auf die Vorbereitung des Erwerbs der basalen sprachlichen und mathematischen Kompetenzen zu legen (u. a. Wahrnehmung, Konzentration, (Fein-)Motorik, phonologische Bewusstheit, Sprachbildung, Zahl- und Mengenverständnis).

Im Verlauf des 1. Schuljahrgangs sowie im 2. Schuljahrgang liegt der Schwerpunkt auf Übungen zur Lese- und Schreibflüssigkeit sowie auf Übungen zu basalen mathematischen Kompetenzen.

Ab dem 2. Schuljahrgang finden tägliche Übungen zur Lese- und Schreibflüssigkeit statt.

Im 3. und 4. Schuljahrgang werden über die Lese- und Schreibflüssigkeit hinaus Lese- und Schreibstrategien sowie basale mathematische Kompetenzen gefördert.

Die Förderung der basalen Kompetenzen im 1. und 2. Schuljahrgang erfolgt im Rahmen des Erstunterrichts zum einen in den Unterrichtsfächern, zum anderen in der als "Sichere Basis" ausgewiesenen Lernzeit. Die Stunden der "Sicheren Basis" werden keinem Unterrichtsfach zugeordnet.

Im 3. und 4. Schuljahrgang wird die Förderung der basalen sprachlichen und mathematischen Kompetenzen fortgeführt. Dabei ist insbesondere die Förderung der Lese- und Schreibflüssigkeit, der Lese- und Schreibstrategien Gegenstand aller Fächer. Im Zusammenhang mit der Förderung basaler sprachlicher und mathematischer Kompetenzen können auch die in der Stundentafel ausgewiesenen Stunden für Arbeitsgemeinschaften zur Schwerpunktbildung genutzt werden.

2.4.2 Der Erwerb von basalen Kompetenzen im sozial-emotionalen Bereich ist Gegenstand aller Fächer. Die Grundschule eröffnet eine altersangemessene Form des Zusammenlebens und -arbeitens. Diese erfordert entsprechende Regeln, die mit der Akzeptanz unterschiedlicher Lebensformen sowie der Achtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen Anderer einhergehen. Das Zusammenleben in der Schule muss gelernt und geübt werden. Dazu gehört, sich anderen Schülerinnen und Schülern gegenüber situationsangemessen, hilfsbereit und rücksichtsvoll zu verhalten, eigene Wünsche zurückzustellen, mit Rückmeldungen zu Lernergebnissen angemessen umzugehen, sich an Ordnungsformen zu halten, Regeln der Zusammenarbeit zu beachten, aber auch sich selbst zu behaupten und eigene Standpunkte demokratisch zu vertreten. Die Schule sorgt für ein gesundheitsförderliches und positives soziales Klima, in dem Vielfalt als Bereicherung erfahren wird. Sie nimmt auf den unterschiedlichen Stand sozialer Fähigkeiten bei den Schulanfängerinnen und Schulanfängern Rücksicht und führt die Schülerinnen und Schüler in einem individuell fortschreitenden Entwicklungsprozess zu den genannten Zielen.

Diversität wird als Norm einer inklusiven Gesellschaft gelebt.

Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung gemäß Bezugserlass zu m kann darüber hinaus dazu beitragen, dass alle Schülerinnen und Schüler erfolgreich am schulischen Leben teilnehmen können.

2.5 Im Unterricht sollen geschlechtsspezifische Rollenzuweisungen vermieden und strukturelle Benachteiligungen ausgeglichen werden. Die Gleichberechtigung der Geschlechter durch eine Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten ist zu fördern, damit einseitigen Rollenorientierungen in Familie, Beruf und Gesellschaft entgegengewirkt wird.

2.6 Die Schülerinnen und Schüler wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Planung von Unterricht und der Gestaltung des Schullebens und ihrer Lernumgebung mit. Zudem üben sie u. a. durch Mitwirkung in Schülerversammlungen, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern aller Klassen zusammensetzen, demokratische Mitbestimmung, Partizipation und demokratisches Handeln ein und werden an Entscheidungsprozessen in der Schule beteiligt.

2.7 Eine intensive, auf gemeinsamer Verantwortung basierende Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und deren Einbeziehung in das Schulleben zielen auf eine Bildungs- und Erziehungspartnerschaft ab und fördern ein zwischen Elternhaus und Schule abgestimmtes, koordiniertes erzieherisches Handeln. Das setzt transparente und abgestimmte Informationsprozesse voraus.

2.8 Jede Grundschule legt in einem Schulprogramm auf der Grundlage des im Niedersächsischen Schulgesetz formulierten Bildungs- und Erziehungsauftrags, der Kerncurricula sowie unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rahmenbedingungen Ziele und Schwerpunkte der pädagogischen Arbeit fest. Sie bezieht fächerübergreifende Aspekte in die Formulierung der schuleigenen Arbeitspläne und die pädagogische Arbeit ein. Dazu gehören

  • Bildung für nachhaltige Entwicklung (z. B. Umweltbildung, Mobilität und Globales Lernen),

  • Demokratiebildung,

  • Förderung von sicherheitsbewusstem Verhalten (u. a. Curriculum Mobilität),

  • Förderung von Gesundheits- und Bewegungserziehung,

  • Gleichberechtigung der Geschlechter,

  • Interkulturelle Bildung,

  • Medienbildung,

  • Soziales Lernen, Werteerziehung und Gewaltprävention,

  • Förderung des emotionalen und ästhetischen Lernens,

  • Friedenserziehung.

2.9 Es ist Aufgabe der Grundschulen, im Rahmen vorbeugender Förderung einem sich abzeichnenden Leistungsversagen und der Entstehung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung rechtzeitig entgegenzuwirken. Auswirkungen von Benachteiligungen und bestehenden Beeinträchtigungen oder Behinderungen sollen durch frühzeitige Hilfen und Unterstützung ausgeglichen oder begrenzt werden. Bei Kindern und Jugendlichen, die von einer Behinderung bedroht sind, kommt dabei der Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten, Gesundheitsamt, Jugendhilfe, Fachärztinnen und Fachärzten, Psychologinnen und Psychologen sowie ggf. weiteren an der Unterstützung Beteiligten eine besondere Bedeutung zu.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (SVBl. S. 372)