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  • ab 01.09.1995 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 OrgStA - Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
Redaktionelle Abkürzung
OrgStA,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800000000007

Die Geschäfte der Staatsanwaltschaft werden von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie von Amtsanwältinnen und Amtsanwälten wahrgenommen. Nach Bedarf können der Staatsanwaltschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sonstige Kräfte des höheren und des gehobenen Dienstes zugewiesen werden.