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  • ab 01.02.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 LFGB§40InfoRdErl 2023 - Verfahren für die Veröffentlichung von Informationen in dem Internetportal www.lebensmittelwarnung.de

Bibliographie

Titel
Verfahren zur Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. 1 und 2 LFGB und für die Veröffentlichung von Informationen in dem Internetportal www.lebensmittelwarnung.de
Redaktionelle Abkürzung
LFGB§40InfoRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

Die zuständigen Behörden, die Länderkontaktstelle im LAVES und das ML stellen sicher, dass eine Erreichbarkeit für die Bearbeitung von Lebensmittelwarnungen während und außerhalb der Dienstzeiten gewährleistet ist. Änderungen der Erreichbarkeiten werden dem LAVES unverzüglich mitgeteilt.

Die Länderkontaktstelle ist per E-Mail (LKD.Schnellwarnsystem@laves.niedersachsen.de) und per Telefon (Tel. 0441 57026-500) erreichbar.

Das ML ist während der Dienstzeiten über das ML-Schnellwarnpostfach (LM.Schnellwarnsystem@ml.niedersachsen.de) erreichbar. Außerhalb der Dienstzeiten wird die Erreichbarkeit über das Lagezentrum des MI (E-Mail: kvl@mi.niedersachsen.de, Tel. 0511/120-6112) gewährleistet.

Ist eine Publikation von öffentlichen Warnungen und Informationen i. S. des § 40 LFGB auf dem Internetportal www.lebensmittelwarnung.de durch die zuständige Behörde geplant, so informiert diese unverzüglich die Länderkontaktstelle. Dies gilt auch dann, wenn noch nicht alle Informationen für die Veröffentlichung vollständig vorliegen.

Für Meldungen, die kurz vor Dienstschluss oder außerhalb der Dienstzeiten durch die zuständigen Behörden an die Länderkontaktstelle übermittelt werden, ist eine Kontaktperson einschließlich Kontaktdaten in der E-Mail der kommunalen Behörde anzugeben, die der Länderkontaktstelle nach Dienstschluss als Ansprechperson zur Verfügung steht. Außerhalb der Dienstzeiten sind Mitteilungen per E-Mail an die Länderkontaktstelle telefonisch voranzukündigen.

6.1
Formulare und weiterführende Informationen

Für die Veröffentlichung von Meldungen sind die Meldeformulare "Informationen zur Erstellung einer Meldung für Lebensmittel in das Internetportal www.lebensmittelwarnung.de" oder "Informationen zur Erstellung einer Meldung für Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und Mittel zum Tätowieren in das Internetportal www.lebensmittelwarnung.de" zu nutzen.

Zu den erforderlichen Bestandteilen der Lebensmittelwarnung gehören:

  • eine genaue Beschreibung des Lebensmittels, Bedarfsgegenstandes, kosmetischen Mittels oder Mittels zum Tätowieren,

  • Informationen zur ausgehenden Gefahr (Grund der Warnung wie z. B. Nachweis von Salmonellen, Fremdkörpern oder gesundheitsschädlichen Stoffen) sowie

  • Informationen zu den Auswirkungen z. B. bei Verzehr des Lebensmittels.

Jeder Meldung sind mindestens ein Farbfoto im JPG-Format mit Quellenangabe sowie eine veröffentlichte Pressemitteilung des Unternehmens im PDF-Format beizufügen.

Die Information der Öffentlichkeit über die Gefahr muss dazu geeignet sein, dass die Endverbraucherinnen und -verbraucher die Auswirkungen bei Verzehr oder Verwendung abschätzen können. So sollte z. B. der mikrobielle Erreger konkret benannt werden.

Sind bundeseinheitliche Textvorschläge (z. B. die Erregersteckbriefe oder die Textvorschläge des RKI, vgl. Nummer 5.1) vorhanden, so sind diese im Formularfeld "Weitere Informationen" einzutragen.

Es sind ausschließlich Daten, die für die Veröffentlichung der Lebensmittelwarnung wesentlich sind, durch die zuständige Behörde in das Meldeformular einzutragen.

Zusätzlich zu dem Meldeformular ist das ausgefüllte Informationsformular "Weiterführende Informationen zu Veröffentlichungen auf dem Internetportal www.lebensmittelwarnung.de" durch die zuständige Behörde zur behördeninternen Information in Niedersachsen zu übermitteln.

Formulare sowie zu nutzende Textvorschläge sind im Ordner "Niedersachsen > Recht > Erlasse ML > Referat 201 > Lebensmittelwarnung > Formulare" des FIS-VL eingestellt.

Aktualisierte Formulare werden von der Länderkontaktstelle nach Freigabe durch das ML im FIS-VL eingestellt. Hierüber werden die zuständigen Behörden durch die Länderkontaktstelle unverzüglich informiert; das ML erhält die Information zur Kenntnis.

6.2
Verfahren für die Veröffentlichung von Meldungen

Die zuständige Behörde übermittelt die ausgefüllten Formulare per E-Mail an die Länderkontaktstelle. Sollte im Einzelfall eine Übermittlung per E-Mail aufgrund technischer Störungen nicht möglich sein, muss eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Länderkontaktstelle erfolgen. Die Einstellung in das Internetportal erfolgt durch die Länderkontaktstelle. Das Verfahren ist in Anlage 3 dargestellt.

6.3
Dauer der Veröffentlichung von Meldungen

Einträge werden nach Ablauf des vom Hersteller angegebenen MHD oder Verbrauchsdatums zuzüglich eines Sicherheitszeitraumes, der von der Länderkontaktstelle festgelegt wird, von der Seite www.lebensmittelwarnung.de automatisch entfernt. Meldungen zu Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mittel oder Mitteln zum Tätowieren, die keine Haltbarkeitsangabe aufweisen, werden in der Regel gemäß Länderabstimmung ein Jahr lang veröffentlicht. Ein davon abweichender Veröffentlichungszeitraum ist mit Begründung im Meldeformular zu nennen.

6.4
Inhaltliche Änderungen von Veröffentlichungen

Ergeben sich für eingestellte Meldungen inhaltliche Änderungen, so informieren die zuständigen Behörden unverzüglich die Länderkontaktstelle und setzen das ML parallel in Kenntnis. Die Länderkontaktstelle veranlasst die weiteren Schritte zur Änderung der Lebensmittelwarnung auf nationaler Ebene und nimmt die Änderungen vor.

6.5
Kriterien für einen Anschluss an eine Veröffentlichung eines anderen Landes

Der Anschluss Niedersachsens erfolgt durch die Länderkontaktstelle. Die Länderkontaktstelle prüft bei Informationen über eine Veröffentlichung anderer Länder, ob

  • zu dem betroffenen Produkt konkrete Hinweise über Vertriebswege nach Niedersachsen vorliegen oder

  • nach allgemeiner Erfahrung von einem Vertrieb des betroffenen Produkts auch nach Niedersachsen auszugehen ist.

6.6
Information des ML und der zuständigen Behörden über Veröffentlichungen von Niedersachsen oder einen Anschluss

Alle Veröffentlichungen von Niedersachsen und Anschlüsse an eine Veröffentlichung eines anderen Landes werden unverzüglich dem ML durch die Länderkontaktstelle zur Kenntnis gegeben.

Außerhalb der Dienstzeiten ist das ML wie folgt zu unterrichten:

  • bei für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln und Mitteln zum Tätowieren sind die Informationen zu Veröffentlichungen und Anschlüssen durch die Länderkontaktstelle ausschließlich an das ML-Schnellwarnpostfach zu übermitteln,

  • bei Lebensmitteln sind Veröffentlichungen durch Niedersachsen zusätzlich an das Lagezentrum weiterzuleiten. Bei Anschlüssen ist nur dann durch die Länderkontaktstelle die Information zusätzlich an das Lagezentrum weiterzuleiten, wenn mit dem Anschluss ein großes öffentliches Interesse oder Ähnliches verbunden ist. Andernfalls ist die ausschließliche Weiterleitung an das ML-Schnellwarnpostfach ausreichend.

Sind zuständige Behörden in Niedersachsen z. B. aufgrund bei der Länderkontaktstelle eingegangener Vertriebslisten oder bekannter Vertriebswege von der Lebensmittelwarnung betroffen, so informiert die Länderkontaktstelle diese unverzüglich per E-Mail über die Lebensmittelwarnung und die dazugehörigen Rapid Alert System for Food and Feed (RASFF), Rapid Exchange of Information System (RAPEX) oder nichtschnellwarnrelevanten Meldungen. Im Betreff der Weiterleitung werden der Anschluss auf Lebensmittelwarnung, die Art der Meldung (z. B. RASFF-Meldung) und das Produkt sowie der Grund der Beanstandung genannt. Des Weiteren beinhaltet die Information mindestens

  • die Meldung des BVL zur Veröffentlichung einer Lebensmittelwarnung,

  • die Weiterleitung der RASFF-, RAPEX- oder nicht-schnellwarnrelevanten Meldung,

  • den Hinweis auf die spezifische Betroffenheit der zuständigen Behörde (z. B. Hinweis auf Betroffenheit in Vertriebslisten) und

  • den Termin für die Rückmeldung zur RASFF-, RAPEX- oder nicht-schnellwarnrelevante Meldung.

Ist die Betroffenheit niedersächsischer Behörden nicht unmittelbar erkennbar, da z. B. die Vertriebslisten noch nicht verfügbar sind, aber von einer Betroffenheit niedersächsischer Behörden auszugehen ist, so informiert die Länderkontaktstelle alle zuständigen Behörden in Niedersachsen und leitet die Meldung des BVL zur Veröffentlichung der Lebensmittelwarnung weiter. Außerhalb der Dienstzeit erfolgt in diesem Fall die Unterrichtung der kommunalen Behörden nicht über die Notfallerreichbarkeitsadressen. Sobald eine konkrete Betroffenheit erkennbar ist, wird den zuständigen Behörden dies mitgeteilt, wobei die o. g. Anforderungen zu beachten sind.

6.7
Vorgehen bei abgelaufenem MHD und Verbrauchsdatum

Nach Ablauf des MHD kann das Lebensmittel in der Regel noch verzehrt werden. Um einen umfassenden Verbraucherschutz zu gewährleisten, ist deshalb je nach Beschaffenheit des Lebensmittels auch nach Ablauf des MHD eine Information der Öffentlichkeit erforderlich. Die Behörden berücksichtigen hierbei die Umstände des Einzelfalles (z. B. Art des Lebensmittels, Dauer der Überschreitung des MHD, Erkennbarkeit von Beschaffenheitsabweichungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher, Verzehrs- und Lagerungsgewohnheiten).

Nach Ablauf des Verbrauchsdatums gilt ein Lebensmittel gemäß Artikel 24 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 10. 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. EU Nr. L 304 S. 18; 2014 Nr. L 331 S. 41; 2015 Nr. L 50 S. 48; 2016 Nr. L 266 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2015 (ABl. EU Nr. L 327 S. 1), als nicht sicher i. S. des Artikels 14 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Information der Öffentlichkeit die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art des Lebensmittels und die Lagerungsgewohnheiten.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 1. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 76)