Abschnitt 7 StrHFördErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V.
- Redaktionelle Abkürzung
- StrHFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33350
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das Oberlandesgericht Oldenburg - Ambulanter Justizsozialdienst -, Mühlenstraße 5, 26122 Oldenburg. Anträge auf Förderung sind - für Anlaufstellen für Straffällige und Wohnraumhilfen gesondert - schriftlich bis zum 31. Oktober des dem Bewilligungszeitraum vorangehenden Jahres an die Bewilligungsbehörde zu richten. Der zu verwendende Vordruck wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
7.3 Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Mai des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres durch einfachen Verwendungsnachweis zu belegen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 24. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 643, Nds. Rpfl. S. 501)