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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 22 NMedienG - Besondere Sendezeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) 1Veranstalter von Vollprogrammen haben Parteien und Wählergruppen, für die in Niedersachsen ein Wahlvorschlag für die Wahl zum Landtag, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, auf Antrag im Rahmen des Programmanteils, dessen überwiegendes Verbreitungsgebiet in Niedersachsen liegt, angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes zur Vorbereitung der Wahl einzuräumen. 2Für landesweite Vollprogramme gilt Satz 1 bei Kommunalwahlen entsprechend für Parteien und Wählergruppen, die im Landtag vertreten sind oder für die in der Mehrzahl der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber zugelassen worden sind. 3Für lokale und regionale Vollprogramme gilt Satz 1 bei Kommunalwahlen entsprechend für Parteien und Wählergruppen, die im Landtag vertreten sind, sowie für Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, für die ein Wahlvorschlag zur Kommunalwahl in dem jeweiligen Verbreitungsgebiet des Programms zugelassen worden ist.

(2) Veranstalter von Vollprogrammen haben den Kirchen und den anderen in Niedersachsen bestehenden öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen.

(3) 1Wer Sendezeit nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, ist für den Inhalt und die Gestaltung seiner Sendungen verantwortlich. 2Der Veranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.