§ 14 NPGHarzNI - Forschung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
- Amtliche Abkürzung
- NPGHarzNI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) 1Die Nationalparkverwaltung führt wissenschaftliche Untersuchungen durch, die sich auf den Bestand, die Erhaltung und die Entwicklung der Schutzgegenstände des Nationalparks beziehen. 2Sie soll dabei insbesondere
- 1.die landschaftsgeschichtlichen Grundlagendaten erfassen und auswerten,
- 2.den Aufbau der natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften sowie die ökologischen Zusammenhänge im Nationalpark untersuchen,
- 3.die Entwicklung der natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften sowie die Entwicklung des Nationalparks untersuchen (Gebietsmonitoring) sowie
- 4.Erkenntnisse für den Naturschutz und für die naturnahe Waldbewirtschaftung gewinnen.
(2) Die Nationalparkverwaltung koordiniert die auf den Nationalpark bezogenen Forschungsvorhaben.