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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 16 NPGHarzNI - Information und Bildung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
Amtliche Abkürzung
NPGHarzNI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Die Nationalparkverwaltung betreibt Informations- und Bildungsarbeit, um insbesondere

  1. 1.
    die Werte und Funktionen des Harzes in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewusst zu machen sowie naturkundliche und kulturhistorische Zusammenhänge zu vermitteln,
  2. 2.
    die Möglichkeiten des Naturerlebens und der landschaftsgebundenen Erholung im Nationalpark aufzuzeigen,
  3. 3.
    Verständnis für den Schutzzweck (§ 3) zu vermitteln,
  4. 4.
    bei der ortsansässigen Bevölkerung und den Besucherinnen und Besuchern die Identifikation mit dem Nationalpark zu fördern sowie
  5. 5.
    die Aufgaben der Nationalparkverwaltung darzustellen.

(2) 1Die Nationalparkverwaltung unterhält eigene Einrichtungen für die Informations- und Bildungsarbeit und fördert solche Einrichtungen anderer Träger. 2Sie beteiligt geeignete Personen an ihrer Informations- und Bildungsarbeit.

(3) Die Nationalparkverwaltung soll in Fragen der Informations- und Bildungsarbeit mit Bezug auf den Nationalpark mit kommunalen Körperschaften, der Anstalt Niedersächsische Landesforsten, Vereinen und Verbänden zusammenwirken.