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  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 42 NJAVollzG - Einschluss

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Die Arrestantin oder der Arrestant wird während der Ruhezeit in ihrem oder seinem Arrestraum oder einem anderen für den Aufenthalt während der Ruhezeit bestimmten Raum der Anstalt eingeschlossen. 2Hiervon kann abgesehen werden, soweit eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht besteht.

(2) Die Vollzugsbehörde kann allgemein anordnen, dass die Arrestantinnen oder Arrestanten außerhalb der Ruhezeit vorübergehend in ihren Arresträumen oder anderen Räumen der Anstalt eingeschlossen werden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.