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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 101 Nds. SVVollzG - Disziplinarbefugnis 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an. 2Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zweck der Verlegung oder Überstellung ist die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter der Bestimmungsanstalt zuständig.

(2) Das Fachministerium entscheidet, wenn sich die Verfehlung der oder des Sicherungsverwahrten gegen die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter richtet.

(3) 1Disziplinarmaßnahmen, die gegen eine Sicherungsverwahrte oder einen Sicherungsverwahrten in einer anderen Anstalt oder während einer anderen Freiheitsentziehung angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. 2§ 100 Abs. 2 bleibt unberührt.