Abschnitt 402 VV-BauGB - 402. Kaufpreissammlung (§ 195 BauGB)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
402.1
Zweck, Inhalt und Form (§ 21 DVBauGB)
Die Kaufpreissammlung ist Grundlage der Wertermittlung durch die Gutachterausschüsse. Für die Führung der Kaufpreissammlung sind die durch § 20 DVBauGB vorgeschriebene Systematik und die durch Runderlaß eingeführte "Beschreibung der Elemente der Kaufpreissammlung" maßgebend. Die Kaufpreissammlung wird als Datei automatisiert geführt. Die dafür eingeführten Programme sind für die Führung und Auswertung verbindlich. Bei Bedarf kann ergänzend eine Kaufpreiskarte geführt werden.
402.2
Unterlagen, Daten, Auskünfte nach § 197 BauGB
402.2.1
Zur Führung der Kaufpreissammlung werden herangezogen:
- Vertragabschriften und Urkunden nach § 195 Abs. 1 BauGB,
- Daten nach § 18 DVBauGB,
- Auskünfte nach § 197 BauGB, soweit sie mit der Auswertung der nach § 195 BauGB übersandten Dokumente zusammenhängen.
402.2.2
Auskunfts-, Vorlage- und Duldungspflichten nach § 197 Abs. 1 BauGB werden durch Verwaltungsakte konkretisiert. Die Verwaltungsakte können auf der Grundlage des § 70 NVwVG durchgesetzt werden.
402.2.3
Die Unterlagen sind nach Übernahme der Auswertungsergebnisse in die Kaufpreissammlung zu vernichten.
402.3
Übermittlung an die Finanzämter (§ 195 Abs. 2 Satz 1 BauGB)
402.3.1
Für Zwecke der steuerlichen Bewertung haben die hierzu beauftragten Bediensteten der zuständigen Finanzämter nach § 195 Abs. 2 Satz 1 BauGB Zugang zu den Kaufpreissammlungen. Bei Bedarf sind Daten aus der Kaufpreissammlung an die Finanzämter abzugeben.
402.3.2
Die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse übermitteln die für die Statistik der Kaufwerte für Bauland benötigten Daten den Finanzämtern, die gegenüber dem Niedersächsischen Landesverwaltungsamt auskunftspflichtig sind (§ 2 Nr. 5 i.V.m. § 7 des Gesetzes über die Preisstatistik vom 9.8.1958, BGBl. I S. 605).
402.4
Vorlage von Urkunden oder Akten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften (§ 195 Abs. 2 Satz 2 BauGB)
402.4.1
Gerichte oder Staatsanwaltschaften sind berechtigt, die Vorlage von Urkunden oder
Akten zu verlangen, soweit es in dem jeweils anzuwendenden Verfahrensrecht (VwGO, StPO, ZPO) vorgesehen ist und wenn von Amts wegen ermittelt wird. Auf Anordnung eines Gerichts kann der zugezogene Sachverständige die Unterlagen erhalten.
402.4.2
Aus der Kaufpreissammlung werden die Daten eines konkret zu benennenden Objektes oder
eine auf das zu begutachtende Objekt bezogene Stichprobe (siehe Nr. 403.1) in dem Umfang abgegeben, der für eine sachgerechte Wertermittlung erforderlich ist. Die Angaben und Daten der Stichprobe müssen nicht anonymisiert werden.