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  • ab 25.04.1991 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 401 VV-BauGB - 401. Gutachterausschüsse und Obere Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (§§ 192, 198 BauGB, §§ 10ff. DVBauGB)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

401.1
Organisation, Zusammensetzung

401.1.1
Die Gutachter (Vorsitzende, Stellvertreter und ehrenamtliche Gutachter) der nach § 10 DVBauGB gebildeten Ausschüsse (Gutachterausschüsse und Obere Gutachterausschüsse) werden von der Bezirksregierung für die Dauer der Amtsperiode des Gutachterausschusses bestellt. Eine erforderliche Neubestellung in der laufenden Amtsperiode endet mit der Amtsperiode.

401.1.2
Die Ausschüsse sind unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten so zu besetzen, daß in ihnen alle für die Wertermittlung erheblichen Fachrichtungen (z.B. Architektur, Bauingenieurwesen, Immobilienhandel, Land- und Forstwirtschaft, Betriebswirtschaft, Liegenschafts- und Vermessungswesen) vertreten sind und sich unter den Gutachtern Personen mit besonderer Sachkunde für die verschiedenen Gebietsteile des Zuständigkeitsbereichs befinden.

401.1.3
Gutachter sind abzuberufen, wenn

  • die Bestellungsvoraussetzungen (§ 192 Abs. 3 BauGB, § 11 Abs. 3 DVBauGB) entfallen sind oder
  • sie ihr Amt durch schriftliche Erklärung niederlegen.

Gutachter können abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund i.S. von § 86 VwVfG vorliegt (§ 12 DVBauGB).

401.2
Besetzung der Ausschüsse im Einzelfall

Die Besetzung der Ausschüsse im Einzelfall richtet sich nach § 14 DVBauGB. In den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 DVBauGB soll sich die Besetzung an der jeweiligen Problemstellung orientieren.

401.3
Handeln der Ausschüsse

401.3.1
Beschlüsse des Gutachterausschusses sollen in gemeinsamer Sitzung gefaßt werden. Die Beschlußfassung im Umlaufverfahren ist mit Zustimmung der beteiligten Gutachter im Einzelfall zulässig; das gilt nicht für die Beschlüsse über Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

401.3.2
Abweichende Auffassungen einzelner Gutachter bei der Beschlußfassung sind auf Verlangen aktenkundig zu machen; sie sind nicht in das Gutachten aufzunehmen.

401.3.3
Die Ergebnisse von Wertermittlungen und die Auskünfte aus der Kaufpreissammlung durch den Gutachterausschuß haben keine bindende Wirkung; sie sind keine Verwaltungsakte i.S. von § 35 VwVfG.

401.3.4
Ablehnende Entscheidungen über Anträge sind Verwaltungsakte; sie können verwaltungsgerichtlich angefochten werden. Bei Amtspflichtverletzungen des Gutachterausschusses haftet das Land Niedersachsen (Artikel 34 GG, § 839 BGB).