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  • ab 25.04.1991 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 407 VV-BauGB - 407. Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten (§ 193 Abs. 3 BauGB, §§ 8 bis 12 WertV)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

407.1
Definition

Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten sind Aussagen zu den repräsentativen Parametern des Grundstücksmarktes (z.B. Umrechnungs- und Vergleichsfaktoren).

407.2
Turnus, Darstellung

407.2.1
Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten werden von Amts wegen ermittelt und, wenn sich die Lage auf dem Grundstücksmarkt geändert hat, fortgeschrieben.

407.2.2
Die Ergebnisse werden in tabellarischer oder anderer geeigneter Form zusammengestellt.

407.3
Bekanntgabe, Auskunft

407.3.1
Die im Laufe des Berichtsjahres ermittelten sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten sind Bestandteil des Grundstücksmarktberichts. Die Bekanntgabe ergibt sich aus Nr. 408.3.

407.3.2
Über später abgeleitete oder aktualisierte zur Wertermittlung erforderliche Daten kann Auskunft erteilt werden, wenn ein entsprechender Beschluß des Gutachterausschusses in der Besetzung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 DVBauGB vorliegt.