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  • ab 01.08.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 HSArbRdErl - Leistungsbewertung, Versetzungen, Aufrücken, Übergänge, Überweisungen und Abschlüsse

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in der Hauptschule
Redaktionelle Abkürzung
HSArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

7.1 Jede Schülerin und jeder Schüler hat einen Anspruch auf Anerkennung des individuellen Lernfortschritts. Die Beobachtung des Lernprozesses, die Feststellung der Lernergebnisse und schließlich die Leistungsbewertung haben für sie oder ihn die pädagogische Funktion der Bestätigung und Lernkorrektur, der Hilfe zur Selbsteinschätzung, der Lernhilfe und Ermutigung. Den Erziehungsberechtigten dient die Leistungsbewertung zur Information über die Lernentwicklung und ggf. über besondere Lernschwierigkeiten.

Davon unberührt sind bei einer Gefährdung der Versetzung die Terminregelungen gemäß Bezugserlass zu k.

7.2 Um eine kontinuierliche Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers zu gewährleisten, sind im ersten Halbjahr des 5. Schuljahrgangs die in der Grundschule über die Schülerin oder den Schüler gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Deshalb gelten die Bestimmungen des Bezugserlasses zu i über Notensprünge auch für den Übergang von der Grundschule in die Hauptschule.

7.3 Die Leistungsbewertung darf sich nicht in punktueller Leistungsmessung erschöpfen, sondern muss den Ablauf eines Lernprozesses einbeziehen. Bei allen Entscheidungen, die für den weiteren Bildungsweg von Bedeutung sein können, müssen neben den Ergebnissen der Lernkontrollen auch die verschiedenen Bedingungen beachtet werden, von denen der Lernerfolg einer Schülerin oder eines Schülers abhängt.

7.4 Die Bewertung von Leistungen erfolgt deshalb aufgrund der Überprüfung von Lernfortschritten und Lernergebnissen durch mündliche, schriftliche und andere fachspezifische Lernkontrollen sowie durch kontinuierliche Beobachtung der Lernprozesse.

In allen Fächern haben mündliche und andere fachspezifische Leistungen eine große Bedeutung.

Lernkontrollen informieren über den Lernstand und Lernzuwachs der Schülerinnen und Schüler. Ihre Auswertung bildet in Verbindung mit den Ergebnissen der Schülerbeobachtung eine Grundlage für Maßnahmen der individuellen Förderung, für Maßnahmen der Differenzierung und für Zeugnisse. Sie geben der Lehrkraft Auskunft über den Erfolg ihres Unterrichts und damit zugleich Hinweise für weitere unterrichtliche Maßnahmen.

7.5 In den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik sind pro Schuljahr vier bis sechs, im G-Kurs Englisch drei bis fünf zu bewertende schriftliche Lernkontrollen verpflichtend. In der Regel ist von der mittleren Zahl auszugehen.

Die schriftlichen Lernkontrollen sollen in der Regel nicht länger als zwei Unterrichtsstunden, im Fach Deutsch in den Schuljahrgängen 9 und 10 nicht länger als drei Unterrichtsstunden dauern.

In den Schuljahrgängen 6 bis 9 kann im Fach Englisch die Überprüfung der Kompetenz "Sprechen" eine schriftliche Lernkontrolle ersetzen. Dabei ist die Anzahl der schriftlichen Lernkontrollen den Regelfall betreffend nur um höchstens eine zu unterschreiten.

In allen übrigen Fächern sind bis zu drei schriftliche zu benotende Lernkontrollen im Schuljahr - bei epochalem Unterricht bis zu zwei im Schulhalbjahr - zulässig; sie dauern in der Regel nicht länger als 45 Minuten und beziehen sich auf eine für die Schülerinnen und Schüler überschaubare Unterrichtseinheit.

7.6 An die Stelle einer der verbindlichen Lernkontrollen kann pro Schuljahr nach Beschluss der Fachkonferenz eine andere Form von Lernkontrolle treten, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren ist. Die Lernkontrolle kann sich auf Inhalte berufsorientierender oder berufsbildender Maßnahmen oder auf Inhalte einzelner Fächer beziehen.

Andere fachspezifische Leistungen sind solche, die nicht oder nicht vorrangig mündlich oder schriftlich erbracht werden. Dazu zählen u. a. der Praktikumsbericht, die Erstellung eines Produkts oder Planung, Aufbau und Durchführung von Versuchen in den naturwissenschaftlichen Fächern.

7.7 In einem Schuljahrgang können fachbezogene verbindliche schriftliche Lernkontrollen auf der Grundlage landesweit einheitlicher Aufgabenstellungen und Bewertungsvorgaben geschrieben und bewertet werden. Das Nähere regelt die oberste Schulbehörde.

7.8 Ergänzend zum Zeugnis oder Abschlusszeugnis können die Schülerinnen und Schüler Zertifikate erhalten, die die im Unterricht erworbenen berufsbezogenen Kompetenzen hervorheben. Sofern an mindestens 40 Tagen in den Schuljahrgängen 9 und 10 berufsbezogene Kompetenzen erworben werden, sind diese zu zertifizieren.

7.9 Weitere Einzelheiten zu den schriftlichen Lernkontrollen sowie zu den Zeugnissen sind durch die Bezugserlasse zu h und i geregelt.

7.10 Für Versetzungen, Aufrücken, Übergänge, Überweisungen und Abschlüsse gelten die Bezugsverordnungen zu j und l sowie die Bezugserlasse zu k und m.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)