Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 5a NEUrlVO - Dauer des Urlaubs bei Änderung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)
Amtliche Abkürzung
NEUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016400000

(1) Verringert sich bei einem Wechsel von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung oder während einer Teilzeitbeschäftigung die Zahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche, so sind die noch nicht in Anspruch genommenen und nicht verfallenen Urlaubstage entsprechend der verringerten Zahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche umzurechnen. Abweichend von Satz 1 sind Urlaubstage

  1. 1.

    des laufenden Urlaubsjahres, auf die im Zeitpunkt der Verringerung der Zahl der Arbeitstage ein Anspruch entstanden ist, und

  2. 2.

    vorangegangener Urlaubsjahre,

die die Beamtin oder der Beamte vor der Verringerung der Zahl der Arbeitstage nicht in Anspruch nehmen konnte, nicht umzurechnen. Für die Bestimmung der Zahl der Urlaubstage des laufenden Urlaubsjahres, auf die im Zeitpunkt der Verringerung der Zahl der Arbeitstage ein Anspruch entstanden ist (Satz 2 Nr. 1), ist davon auszugehen, dass für jeden angefangenen Kalendermonat ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs entsteht.

(2) Erhöht sich bei einem Wechsel von Teilzeit- zu Vollzeitbeschäftigung oder während einer Teilzeitbeschäftigung die Zahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche, so ist der Urlaubsanspruch für das Urlaubsjahr neu zu berechnen. Dazu ist der Urlaubsanspruch abschnittsweise entsprechend der jeweiligen Zahl der Arbeitstage zu berechnen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.